Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0169

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art17 Abs1;
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art9 Abs1 lita;
EURallg;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0198 E 24. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Beim "Inverkehrbringen von Lebensmitteln", die in näher zu bezeichnender Weise den Vorschriften nicht entsprechen, handelt es sich um ein Begehungsdelikt vergleiche VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde vergleiche VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100169.L01

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100169_20181024L01

Rechtssatz für Ra 2017/10/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0169

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art17 Abs1;
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art9 Abs1 lita;
EURallg;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50 Abs1;
VwGVG 2014 §50 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0198 E 24. Oktober 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Begründung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach dem LMSVG 2006 einzustellen war, enthält das angefochtene Erkenntnis des VwG nicht. Insofern ist es diesbezüglich, weil der VwGH insoweit an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses iSd Paragraph 41, VwGG gehindert ist, rechtswidrig vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059). Aufgrund der fehlenden Begründung ist auch nicht ersichtlich, weshalb das VwG - bei Zugrundelegung seiner Auffassung der Unzuständigkeit der belangten Behörde - daran gehindert gewesen wäre, die Befassung der seiner Meinung nach zuständigen Strafbehörde zu veranlassen vergleiche VwGH 15.12.1995, 95/11/0267). Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100169.L02

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100169_20181024L02

Entscheidungstext Ra 2017/10/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0169

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E15202000;
E3R E15203000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art17 Abs1;
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art9 Abs1 lita;
EURallg;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50 Abs1;
VwGVG 2014 §50 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems in 3500 Krems, Drinkweldergasse 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. September 2017, Zl. LVwG-S-258/001-2017, betreffend Übertretung nach dem LMSVG (mitbeteiligte Partei: M S in P, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei (die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) hat den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 27. Dezember 2016 als zur Vertretung der R GmbH & Co OG nach außen Berufenen der Übertretung des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel für schuldig erkannt und wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) verhängt. Weiters sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der R GmbH & Co OG zur ungeteilten Hand aus. Gemäß der - hier verkürzt wiedergegebenen - Tatbeschreibung habe der Mitbeteiligte als unbeschränkt haftender Gesellschafter und sohin als zur Außenvertretung der R GmbH & Co OG mit Sitz in S. Berufener zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin ein näher bezeichnetes, vorverpacktes Lebensmittel an die P GmbH in T. und in der Folge an die U Handelsges.m.b.H. CO KG in R. geliefert hat und dieses dort am 4. April 2016 gegen 13.35 Uhr im Verkaufslokal zum Verkauf bereitgehalten wurde, sohin für die Lieferung/Abgabe an den Endverbraucher bestimmt war, wobei sich laut Prüfbericht näher bezeichnete Mängel in der Bezeichnung des Lebensmittels ergeben hätten. Der Mitbeteiligte habe sohin als Lebensmittelunternehmer zu verantworten, dass die Bezeichnung des beanstandeten Lebensmittels iSd Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, mangelhaft gewesen sei.

2 Das Verwaltungsgericht hat der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde stattgegeben, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Die Revision hat es als unzulässig erklärt.

3 Nach der auf den Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde Bezug nehmenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei aufgrund der Qualifikation als Begehungsdelikt - das Verwaltungsgericht stellt dabei offenkundig auf ein "Inverkehrbringen" ab - nicht der von der belangten Behörde angegebene Tatort in S., sondern der Ort der Anlieferung an die Filiale der U Handelsges.m.b.H. CO KG in R. als Tatort heranzuziehen. Dies habe zur Folge, dass das behördliche Straferkenntnis durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassen worden sei. Es sei "daher aus den genannten Gründen" spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde.

5 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter anderem gegen die Annahme des Anlieferungsortes der Waren als Tatort im Fall des vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten "Inverkehrbringens" von Lebensmitteln.

7 Die Revision ist im Hinblick auf die diesbezüglich behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Artikel 133, Absatz 4, B-VG) zulässig und auch begründet.

8 Das Verwaltungsgericht legt - ohne dies näher zu erörtern - seiner Entscheidung zugrunde, dass dem Mitbeteiligten ein "Inverkehrbringen von Lebensmitteln" vorgeworfen wurde. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein Begehungsdelikt vergleiche , VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; sowie zum Inverkehrbringen nach dem LMG 1975 VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257).

9 Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde vergleiche , etwa VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; und wiederum 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257).

10 Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045, mwN). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.

11 Abweichend davon ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Ort der Anlieferung an die Filiale der U Handelsges.m.b.H CO KG in R. sei als Tatort zu behandeln und verneinte daher zu Unrecht die Zuständigkeit der belangten Behörde, die nach Abtretung des Verfahrens durch die nach dem Sitz der R GmbH & Co OG zuständige Behörde gemäß Paragraph 29 a, VStG zuständig geworden war.

12 Eine Begründung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. Insofern ist es auch diesbezüglich, weil der Verwaltungsgerichtshof insoweit an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses iSd Paragraph 41, VwGG gehindert ist, rechtswidrig vergleiche , VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059). Aufgrund der fehlenden Begründung ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht - bei Zugrundelegung seiner Auffassung der Unzuständigkeit der belangten Behörde - daran gehindert gewesen wäre, die Befassung der seiner Meinung nach zuständigen Strafbehörde zu veranlassen vergleiche , zu dieser Pflicht VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 24. Oktober 2018

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100169.L00

Im RIS seit

27.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2017100169_20181024L00