Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2017/10/0169
GRS wie Ra 2017/10/0198 E 24. Oktober 2018 RS 3
Eine Begründung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach dem LMSVG 2006 einzustellen war, enthält das angefochtene Erkenntnis des VwG nicht. Insofern ist es diesbezüglich, weil der VwGH insoweit an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses iSd Paragraph 41, VwGG gehindert ist, rechtswidrig vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059). Aufgrund der fehlenden Begründung ist auch nicht ersichtlich, weshalb das VwG - bei Zugrundelegung seiner Auffassung der Unzuständigkeit der belangten Behörde - daran gehindert gewesen wäre, die Befassung der seiner Meinung nach zuständigen Strafbehörde zu veranlassen vergleiche VwGH 15.12.1995, 95/11/0267). Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100169.L02