Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0198 E 24. Oktober 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Begründung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach dem LMSVG 2006 einzustellen war, enthält das angefochtene Erkenntnis des VwG nicht. Insofern ist es diesbezüglich, weil der VwGH insoweit an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses iSd Paragraph 41, VwGG gehindert ist, rechtswidrig vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059). Aufgrund der fehlenden Begründung ist auch nicht ersichtlich, weshalb das VwG - bei Zugrundelegung seiner Auffassung der Unzuständigkeit der belangten Behörde - daran gehindert gewesen wäre, die Befassung der seiner Meinung nach zuständigen Strafbehörde zu veranlassen vergleiche VwGH 15.12.1995, 95/11/0267). Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100169.L02