Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/08/0069 Ra 2017/08/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0013 B 24. April 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann vergleiche zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung etwa den hg. Beschluss vom 23. August 2013, Zl. 2013/03/0088, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080067.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017080067_20171012L01

Rechtssatz für Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/08/0069 Ra 2017/08/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0053 B 20. Oktober 2015 RS 3 (hier Bezichtigung auch der Verleumdung)

Stammrechtssatz

Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw. des Amtsmissbrauches bezichtigt, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht gelingen kann (Hinweis B vom 17. Dezember 2007, 2004/03/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080067.L02

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017080067_20171012L02

Rechtssatz für Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/08/0069 Ra 2017/08/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0053 B 20. Oktober 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Auch wenn der Antragsteller Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände -

keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche zB. das zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG heranziehbare E vom 10. August 2006, 2006/02/0122, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080067.L03

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017080067_20171012L03

Rechtssatz für Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs6
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0068 E 03.04.2019

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Wideruf einer zuerkannten Leistung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wäre hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124 ua).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080067.L01

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2017080067_20190403L01

Rechtssatz für Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2 idF 2017/I/038
AlVG 1977 §25 Abs6 idF 2017/I/038

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0068 E 03.04.2019

Rechtssatz

Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080067.L02

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2017080067_20190403L02

Rechtssatz für Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs6

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0068 E 03.04.2019

Rechtssatz

Als Leistungszeitraum iSd Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080067.L03

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2017080067_20190403L03

Entscheidungstext Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/08/0069 Ra 2017/08/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Anträge des S S in L, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Strohmayer in den Verfahren Ra 2017/08/0067 bis 0069, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Schriftsätzen vom 26. Juli 2017 legte der Antragsteller im Wesentlichen dar, dass die Entscheidungen des Hofrates Dr. Peter Strohmayer vom 29. Juni 2017 (zu Ra 2017/08/0067) und vom 3. Juli 2017 (zu Ra 2017/08/0068 und 0069, alle betreffend Abweisung von Anträgen auf Verfahrenshilfe in Angelegenheit der Zuerkennung, des Widerrufs und der Rückforderung von Arbeitslosengeld) rechtswidrig seien.

2 Der Antragsteller stellte jeweils einen Ablehnungsantrag "(für den Fall, dass Hr. Dr. Peter Strohmayer als zuständiger Richter für dieses Verfahrenshilfeverfahren ausgewählt wird) ... für dieses Verfahrenshilfeverfahren und das weitere Verfahren ab, weil sich dieser Richter zu meinen letzten Verfahrenshilfeanträgen vom 12.06.2017 in derselben Sache mit seinen mutwillig rechtswidrigen Ablehnungsbeschlüssen meiner Verfahrenshilfeanträge wahrscheinlich mehrerer Straftaten schuldig gemacht hat.

Der VwGH Richter Hr. Dr. Strohmayer hat damit seine Voreingenommenheit und Willkür in den Beschlüssen Ra 2017/08/0067- 2, Ra 2017/08/0068-2 und Ra 2017/08/0069-2, offenkundig und öffentlich gemacht und hat sich dadurch wahrscheinlich konkret der Verleumdung (Paragraph 297, StGB) durch seine unbegründete öffentliche Behauptung von angeblich erwiesenen Straftaten (Verschweigen maßgeblicher Tatsachen) meinerseits, die jedoch bisher nicht einmal angezeigt oder angeklagt wurden, und des wissentlichen Amtsmissbrauches durch wissentliche Unterlassung der amtswegig zu berücksichtigenden Verjährungsfrist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 3. Satz AlVG schuldig gemacht.

Die von einer in der Sache wahrgenommenen Rechtsberatung eingeleiteten Strafverfahren gegen Hrn. Dr. Strohmayer sind nach meinem Wissensstand derzeit anhängig."

3 Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

4 Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

5 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 20.10.2015, Ra 2015/05/0053, mwN).

6 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 20.10.2015, mwN).

7 Der Antragsteller macht zwar die Unrichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017 und 3. Juli 2017 geltend, er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw. der Verleumdung und des Amtsmissbrauches bezichtigt, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ebenfalls nicht gelingen kann vergleiche , erneut den zitierten hg. Beschluss vom 20.10.2015, mwN). Auch wenn der Antragsteller Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände -

keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche , z.B. das zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG heranziehbare hg. Erkenntnis vom 10.8.2006, 2006/02/0122, mwN).

8 Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 12. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080067.L00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017080067_20171012L00

Entscheidungstext Ra 2017/08/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0067

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §24 Abs2 idF 2017/I/038
AlVG 1977 §25 Abs6
AlVG 1977 §25 Abs6 idF 2017/I/038
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/08/0068 E 03.04.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des S S in L, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in 2544 Leobersdorf, Aredstraße 13/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichte s vom 9. Mai 2017, Zl. G305 2146114-2/13E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 13. November 2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. Der Revisionswerber werde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von EUR 1.250,04 verpflichtet.

2 Der Revisionswerber habe am 31. Juli 2012 bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Im bundeseinheitlichen Antragsformular habe er im Antwortfeld bei Frage 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" die Antwortoption "nein" angekreuzt. Vom 2. August bis 13. November 2012 habe der Revisionswerber Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,41 pro Tag bezogen.

3 Vom 1. Oktober 2012 bis laufend (einschließlich Wintersemester 2016 aus 2017,) sei der Revisionswerber als ordentlicher Studierender zum Studium "Rohstoffingenieurwesen" an der Montanuniversität Leoben zugelassen gewesen. Er habe sich in diesem Zeitraum nie vom Studium abgemeldet und sei durchgehend inskribiert gewesen. Er habe den Beitrag für die österreichische Hochschülerschaft stets fristgerecht gezahlt. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die nahe legen würden, dass er aus den im Paragraph 66, Absatz eins b, UG (in seiner mit 21. März 2013 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt , I Nr. 52) bzw. Paragraph 68, UG 2002 genannten Gründen die Zulassung als ordentlicher Studierender der Montanuniversität Leoben verloren hätte. Der Revisionswerber habe dem AMS das aufgenommene Hochschulstudium nie gemeldet.

4 Er habe am 11. Juli 2013 beim AMS neuerlich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt und im Antragsformular die Frage 10 wiederum verneint (Sache des hg. Verfahrens Ra 2017/08/0068).

5 Auf Grund der jeweiligen Antragstellungen habe ihm das AMS vom 2. August bis 13. November 2012 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,41 täglich, darin enthalten auch der hier gegenständliche Betrag für den Zeitraum 1. Oktober bis 13. November 2012 von EUR 1.250,04, und vom 11. Juli 2013 bis 15. August 2013 (das im hg. Verfahren Ra 2017/08/0068 gegenständliche) Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,41 täglich, sohin insgesamt EUR 1.022,76 gewährt.

6 Nachdem das AMS im Zuge einer weiteren Antragstellung vom 3. Oktober 2016 von dem am 1. Oktober 2012 aufgenommenen Studium des Revisionswerbers erfahren hätte, habe es mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 10. November 2016 den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 13. November 2012 widerrufen und ausgesprochen, dass der Revisionswerber zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.250,04 verpflichtet sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. November 2016 (verfahrensgegenständlich zu Ra 2017/08/0068) habe das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 11. Juli bis 15. August 2013 widerrufen und ausgesprochen, dass der Revisionswerber zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.022,76 verpflichtet sei. (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die beiden erstinstanzlichen Bescheide vom 10. November 2016 dem Revisionswerber am 16. November 2016 im Wege des elektronischen AMS-Systems zugestellt worden sind).

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, dass einer der in Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 genannten Erlöschenstatbestände verwirklicht worden wäre. Der Revisionswerber habe auch keinen Erlöschenstatbestand iSd Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 behauptet. Paragraph 68, Absatz 3, UG 2002 bestimme, dass das Erlöschen der Zulassung zum Studium zu beurkunden sei. Im Fall des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, habe das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Aus keinem der vorgelegten Studienblätter ergebe sich eine Beurkundung eines allfälligen Erlöschens der Zulassung zum Hochschulstudium. Der Revisionswerber habe auch nie behauptet, dass eine derartige Beurkundung vorgenommen worden wäre. Mit dem nicht fristgerechten Absolvieren der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen sei weder ein Erlöschenstatbestand iSd Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 noch der im Paragraph 66, Absatz eins b, UG 2002 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, neu eingeführte Erlöschenstatbestand verwirklicht. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle erlösche die Zulassung zum Hochschulstudium, wenn der Studierende bei einer für ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt werde. Dass der Revisionswerber bei einer der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt worden wäre, sei von ihm weder behauptet worden noch seien im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.

8 Dem im Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personenkreis gebühre grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Arbeitslosigkeit werde schon durch die Zulassung als ordentlicher Hörer bzw. ordentlicher Studierender an einer Universität ausgeschlossen. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang das Studium betrieben werde. Es sei weiter zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vorliege. Der Revisionswerber habe am 31. Juli 2012 erstmals Arbeitslosengeld beantragt. Am 1. Oktober 2012 habe er sein Studium aufgenommen. Am 1. August 2012 sei er daher noch nicht in einer Ausbildung gestanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er 21 Jahre alt gewesen. Da diese erste Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung vor der Aufnahme des Hochschulstudiums erfolgt sei, sei die "Jugendanwartschaft" heranzuziehen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG sei die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn die arbeitslose Person, die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantrage, in den 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) im Inland insgesamt 26 Wochen (182 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Vom 17. Oktober 2011 bis 31. Juli 2012 sei der Revisionswerber insgesamt 289 Tage vollversicherungspflichtig bei F. tätig gewesen, weshalb hier zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung die "Jugendanwartschaft" erfüllt sei.

9 Am 11. Juli 2013 und am 3. Oktober 2016 habe der Revisionswerber weitere Male die Zuerkennung von (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Arbeitslosengeld beantragt. Da er während der - neuerlichen - Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zum Hochschulstudium an der Montanuniversität Leoben als ordentlicher Studierender zugelassen gewesen sei, gelte er nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG. Im hier gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz ("große Anwartschaft") in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG zur Anwendung gelangenden Zeitraum von 24 Monaten vor der (ersten) Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (31. Juli 2012) weise der Revisionswerber insgesamt 320 Tage anstelle der vom Gesetz geforderten 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG für das Studium des Revisionswerbers ab dem 1. Oktober 2012 sei nicht anzuwenden. Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen der "großen Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten nicht. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen.

10 Die Verneinung der Frage nach der Absolvierung einer Ausbildung in den Antragsbögen bzw. die Unterlassung der Meldung des Hochschulstudiums rechtfertige die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG.

11 Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. November 2018, E 2018/2017-19, E 1475/2018-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

13 Der Revisionswerber brachte daraufhin die vorliegende Revision ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

17 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

18 Der Revisionswerber erblickt entgegen dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (insbesondere unter Verweis auf Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,) darin, dass "der Widerruf und die Verpflichtung zur Rückzahlung nur innerhalb von drei Jahren ab dem Leistungszeitraum erfolgen" können. Die neue Rechtslage sei anzuwenden. Das angefochtene Erkenntnis sei nicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2017 verkündet worden. Es datiere vom 9. Mai 2017 und sei dem Revisionswerber nach dem 9. Mai 2017 zugestellt worden. Der Leistungszeitraum 1. Oktober bis 13. November 2012 liege mehr als drei Jahre vor der Bescheiderlassung am 10. November 2016 (14. November 2016).

19 Die Revision ist zulässig, weil der vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Widerruf mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung , des SVÄG 2017, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38, nicht im Einklang steht.

20 Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet:

  1. Absatz 2,Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."

21 Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet:

  1. Absatz 6,Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."

22 Gemäß Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, mit 1. Mai 2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem 1. Mai 2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden.

23 Das in Revision gezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde nicht mündlich verkündet, sondern schriftlich erlassen. Die Erkenntniswirkungen sind erst mit der Zustellung (Ausfolgung) der Erledigung nach dem 9. Mai 2017 eingetreten (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 86 zu Paragraph 29, VwGVG). Der Entscheidungszeitpunkt liegt sohin nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle.

24 Bei der Beurteilung, ob ein Wideruf einer zuerkannten Leistung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wäre hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124 ua).

25 Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche , Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46).

26 Als Leistungszeitraum iSd Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird vergleiche , VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Die letzten vor den Verfügungen von Widerruf und Rückforderung liegenden Leistungszeiträume erstreckten sich vom 1. bis 13. November 2012 (Ra 2017/08/0067) bzw. vom 1. bis 15. August 2013 (Ra 2017/08/0068). Die erstinstanzlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide ergingen an den Revisionswerber am 14. November 2016, sohin mehr als drei Jahre nach dem Ende der genannten Leistungszeiträume. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG stehen somit einem Widerruf und einer Rückforderung für die genannten und für alle früheren Leistungszeiträume entgegen.

27 Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

28 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,. Der durch Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer, sodass das auf deren Ersatz gerichtete Begehren abzuweisen war. Wien, am 3. April 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080067.L00

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2017080067_20190403L00