1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 13. November 2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. Der Revisionswerber werde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von EUR 1.250,04 verpflichtet. 1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 13. November 2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde. Der Revisionswerber werde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von EUR 1.250,04 verpflichtet.
2 Der Revisionswerber habe am 31. Juli 2012 bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben (im Folgenden: AMS) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Im bundeseinheitlichen Antragsformular habe er im Antwortfeld bei Frage 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" die Antwortoption "nein" angekreuzt. Vom 2. August bis 13. November 2012 habe der Revisionswerber Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,41 pro Tag bezogen.
3 Vom 1. Oktober 2012 bis laufend (einschließlich Wintersemester 2016/2017) sei der Revisionswerber als ordentlicher Studierender zum Studium "Rohstoffingenieurwesen" an der Montanuniversität Leoben zugelassen gewesen. Er habe sich in diesem Zeitraum nie vom Studium abgemeldet und sei durchgehend inskribiert gewesen. Er habe den Beitrag für die österreichische Hochschülerschaft stets fristgerecht gezahlt. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die nahe legen würden, dass er aus den im § 66 Abs. 1b UG (in seiner mit 21. März 2013 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 52) bzw. § 68 UG 2002 genannten Gründen die Zulassung als ordentlicher Studierender der Montanuniversität Leoben verloren hätte. Der Revisionswerber habe dem AMS das aufgenommene Hochschulstudium nie gemeldet. 3 Vom 1. Oktober 2012 bis laufend (einschließlich Wintersemester 2016 aus 2017,) sei der Revisionswerber als ordentlicher Studierender zum Studium "Rohstoffingenieurwesen" an der Montanuniversität Leoben zugelassen gewesen. Er habe sich in diesem Zeitraum nie vom Studium abgemeldet und sei durchgehend inskribiert gewesen. Er habe den Beitrag für die österreichische Hochschülerschaft stets fristgerecht gezahlt. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die nahe legen würden, dass er aus den im Paragraph 66, Absatz eins b, UG (in seiner mit 21. März 2013 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt , I Nr. 52) bzw. Paragraph 68, UG 2002 genannten Gründen die Zulassung als ordentlicher Studierender der Montanuniversität Leoben verloren hätte. Der Revisionswerber habe dem AMS das aufgenommene Hochschulstudium nie gemeldet.
4 Er habe am 11. Juli 2013 beim AMS neuerlich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt und im Antragsformular die Frage 10 wiederum verneint (Sache des hg. Verfahrens Ra 2017/08/0068).
5 Auf Grund der jeweiligen Antragstellungen habe ihm das AMS vom 2. August bis 13. November 2012 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,41 täglich, darin enthalten auch der hier gegenständliche Betrag für den Zeitraum 1. Oktober bis 13. November 2012 von EUR 1.250,04, und vom 11. Juli 2013 bis 15. August 2013 (das im hg. Verfahren Ra 2017/08/0068 gegenständliche) Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 28,41 täglich, sohin insgesamt EUR 1.022,76 gewährt.
6 Nachdem das AMS im Zuge einer weiteren Antragstellung vom 3. Oktober 2016 von dem am 1. Oktober 2012 aufgenommenen Studium des Revisionswerbers erfahren hätte, habe es mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 10. November 2016 den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 13. November 2012 widerrufen und ausgesprochen, dass der Revisionswerber zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.250,04 verpflichtet sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. November 2016 (verfahrensgegenständlich zu Ra 2017/08/0068) habe das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 11. Juli bis 15. August 2013 widerrufen und ausgesprochen, dass der Revisionswerber zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.022,76 verpflichtet sei. (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die beiden erstinstanzlichen Bescheide vom 10. November 2016 dem Revisionswerber am 16. November 2016 im Wege des elektronischen AMS-Systems zugestellt worden sind).
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, dass einer der in § 68 Abs. 1 UG 2002 genannten Erlöschenstatbestände verwirklicht worden wäre. Der Revisionswerber habe auch keinen Erlöschenstatbestand iSd § 68 Abs. 1 UG 2002 behauptet. § 68 Abs. 3 UG 2002 bestimme, dass das Erlöschen der Zulassung zum Studium zu beurkunden sei. Im Fall des § 68 Abs. 1 Z 4 habe das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Aus keinem der vorgelegten Studienblätter ergebe sich eine Beurkundung eines allfälligen Erlöschens der Zulassung zum Hochschulstudium. Der Revisionswerber habe auch nie behauptet, dass eine derartige Beurkundung vorgenommen worden wäre. Mit dem nicht fristgerechten Absolvieren der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen sei weder ein Erlöschenstatbestand iSd § 68 Abs. 1 UG 2002 noch der im § 66 Abs. 1b UG 2002 idF BGBl. I Nr. 52/2013 neu eingeführte Erlöschenstatbestand verwirklicht. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle erlösche die Zulassung zum Hochschulstudium, wenn der Studierende bei einer für ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt werde. Dass der Revisionswerber bei einer der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt worden wäre, sei von ihm weder behauptet worden noch seien im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. 7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, dass einer der in Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 genannten Erlöschenstatbestände verwirklicht worden wäre. Der Revisionswerber habe auch keinen Erlöschenstatbestand iSd Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 behauptet. Paragraph 68, Absatz 3, UG 2002 bestimme, dass das Erlöschen der Zulassung zum Studium zu beurkunden sei. Im Fall des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, habe das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Aus keinem der vorgelegten Studienblätter ergebe sich eine Beurkundung eines allfälligen Erlöschens der Zulassung zum Hochschulstudium. Der Revisionswerber habe auch nie behauptet, dass eine derartige Beurkundung vorgenommen worden wäre. Mit dem nicht fristgerechten Absolvieren der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen sei weder ein Erlöschenstatbestand iSd Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 noch der im Paragraph 66, Absatz eins b, UG 2002 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, neu eingeführte Erlöschenstatbestand verwirklicht. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle erlösche die Zulassung zum Hochschulstudium, wenn der Studierende bei einer für ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt werde. Dass der Revisionswerber bei einer der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt worden wäre, sei von ihm weder behauptet worden noch seien im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen.
8 Dem im § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personenkreis gebühre grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Arbeitslosigkeit werde schon durch die Zulassung als ordentlicher Hörer bzw. ordentlicher Studierender an einer Universität ausgeschlossen. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang das Studium betrieben werde. Es sei weiter zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 4 AlVG vorliege. Der Revisionswerber habe am 31. Juli 2012 erstmals Arbeitslosengeld beantragt. Am 1. Oktober 2012 habe er sein Studium aufgenommen. Am 1. August 2012 sei er daher noch nicht in einer Ausbildung gestanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er 21 Jahre alt gewesen. Da diese erste Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung vor der Aufnahme des Hochschulstudiums erfolgt sei, sei die "Jugendanwartschaft" heranzuziehen. Gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG sei die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn die arbeitslose Person, die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantrage, in den 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) im Inland insgesamt 26 Wochen (182 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Vom 17. Oktober 2011 bis 31. Juli 2012 sei der Revisionswerber insgesamt 289 Tage vollversicherungspflichtig bei F. tätig gewesen, weshalb hier zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung die "Jugendanwartschaft" erfüllt sei. 8 Dem im Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personenkreis gebühre grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Arbeitslosigkeit werde schon durch die Zulassung als ordentlicher Hörer bzw. ordentlicher Studierender an einer Universität ausgeschlossen. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang das Studium betrieben werde. Es sei weiter zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vorliege. Der Revisionswerber habe am 31. Juli 2012 erstmals Arbeitslosengeld beantragt. Am 1. Oktober 2012 habe er sein Studium aufgenommen. Am 1. August 2012 sei er daher noch nicht in einer Ausbildung gestanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er 21 Jahre alt gewesen. Da diese erste Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung vor der Aufnahme des Hochschulstudiums erfolgt sei, sei die "Jugendanwartschaft" heranzuziehen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG sei die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn die arbeitslose Person, die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantrage, in den 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) im Inland insgesamt 26 Wochen (182 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Vom 17. Oktober 2011 bis 31. Juli 2012 sei der Revisionswerber insgesamt 289 Tage vollversicherungspflichtig bei F. tätig gewesen, weshalb hier zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung die "Jugendanwartschaft" erfüllt sei.
9 Am 11. Juli 2013 und am 3. Oktober 2016 habe der Revisionswerber weitere Male die Zuerkennung von (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Arbeitslosengeld beantragt. Da er während der - neuerlichen - Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zum Hochschulstudium an der Montanuniversität Leoben als ordentlicher Studierender zugelassen gewesen sei, gelte er nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 3 lit. f AlVG. Im hier gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz ("große Anwartschaft") iVm § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG zur Anwendung gelangenden Zeitraum von 24 Monaten vor der (ersten) Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (31. Juli 2012) weise der Revisionswerber insgesamt 320 Tage anstelle der vom Gesetz geforderten 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG für das Studium des Revisionswerbers ab dem 1. Oktober 2012 sei nicht anzuwenden. Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen der "großen Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten nicht. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen. 9 Am 11. Juli 2013 und am 3. Oktober 2016 habe der Revisionswerber weitere Male die Zuerkennung von (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Arbeitslosengeld beantragt. Da er während der - neuerlichen - Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zum Hochschulstudium an der Montanuniversität Leoben als ordentlicher Studierender zugelassen gewesen sei, gelte er nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG. Im hier gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz ("große Anwartschaft") in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG zur Anwendung gelangenden Zeitraum von 24 Monaten vor der (ersten) Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (31. Juli 2012) weise der Revisionswerber insgesamt 320 Tage anstelle der vom Gesetz geforderten 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG für das Studium des Revisionswerbers ab dem 1. Oktober 2012 sei nicht anzuwenden. Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen der "großen Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten nicht. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen.
10 Die Verneinung der Frage nach der Absolvierung einer Ausbildung in den Antragsbögen bzw. die Unterlassung der Meldung des Hochschulstudiums rechtfertige die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG. 10 Die Verneinung der Frage nach der Absolvierung einer Ausbildung in den Antragsbögen bzw. die Unterlassung der Meldung des Hochschulstudiums rechtfertige die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG.
11 Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 11 Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. November 2018, E 2018/2017-19, E 1475/2018-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
13 Der Revisionswerber brachte daraufhin die vorliegende Revision ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 15 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 16 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer 17 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18 Der Revisionswerber erblickt entgegen dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (insbesondere unter Verweis auf § 25 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017) darin, dass "der Widerruf und die Verpflichtung zur Rückzahlung nur innerhalb von drei Jahren ab dem Leistungszeitraum erfolgen" können. Die neue Rechtslage sei anzuwenden. Das angefochtene Erkenntnis sei nicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2017 verkündet worden. Es datiere vom 9. Mai 2017 und sei dem Revisionswerber nach dem 9. Mai 2017 zugestellt worden. Der Leistungszeitraum 1. Oktober bis 13. November 2012 liege mehr als drei Jahre vor der Bescheiderlassung am 10. November 2016 (14. November 2016). 18 Der Revisionswerber erblickt entgegen dem Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (insbesondere unter Verweis auf Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,) darin, dass "der Widerruf und die Verpflichtung zur Rückzahlung nur innerhalb von drei Jahren ab dem Leistungszeitraum erfolgen" können. Die neue Rechtslage sei anzuwenden. Das angefochtene Erkenntnis sei nicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2017 verkündet worden. Es datiere vom 9. Mai 2017 und sei dem Revisionswerber nach dem 9. Mai 2017 zugestellt worden. Der Leistungszeitraum 1. Oktober bis 13. November 2012 liege mehr als drei Jahre vor der Bescheiderlassung am 10. November 2016 (14. November 2016).
19 Die Revision ist zulässig, weil der vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Widerruf mit § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG idF des SVÄG 2017, BGBl. I Nr. 38, nicht im Einklang steht. 19 Die Revision ist zulässig, weil der vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Widerruf mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung , des SVÄG 2017, Bundesgesetzblatt , I Nr. 38, nicht im Einklang steht.
20 § 24 Abs. 2 AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet: 20 Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet:
"(2)Absatz 2,Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."
21 § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet: 21 Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet:
"(6)Absatz 6,Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."
22 Gemäß § 79 Abs. 159 AlVG sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 mit 1. Mai 2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem 1. Mai 2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden. 22 Gemäß Paragraph 79, Absatz 159, AlVG sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, mit 1. Mai 2017 in Kraft getreten und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem 1. Mai 2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden.
23 Das in Revision gezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde nicht mündlich verkündet, sondern schriftlich erlassen. Die Erkenntniswirkungen sind erst mit der Zustellung (Ausfolgung) der Erledigung nach dem 9. Mai 2017 eingetreten (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 86 zu § 29 VwGVG). Der Entscheidungszeitpunkt liegt sohin nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle. 23 Das in Revision gezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde nicht mündlich verkündet, sondern schriftlich erlassen. Die Erkenntniswirkungen sind erst mit der Zustellung (Ausfolgung) der Erledigung nach dem 9. Mai 2017 eingetreten (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 86 zu Paragraph 29, VwGVG). Der Entscheidungszeitpunkt liegt sohin nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle.
24 Bei der Beurteilung, ob ein Wideruf einer zuerkannten Leistung nach § 24 Abs. 2 AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd § 25 Abs. 6 AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG wäre hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124 ua). 24 Bei der Beurteilung, ob ein Wideruf einer zuerkannten Leistung nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zulässig ist und ob eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen iSd Paragraph 25, Absatz 6, AlVG durchgesetzt werden kann, ist nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatz das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Die inhaltliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wäre hingegen - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0124 ua).
25 Nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (vgl. Julcher in Pfeil, AlVG-Komm § 24 AlVG Rz 12 und § 25 AlVG Rz 46). 25 Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche , Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46).
26 Als Leistungszeitraum iSd § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Die letzten vor den Verfügungen von Widerruf und Rückforderung liegenden Leistungszeiträume erstreckten sich vom 1. bis 13. November 2012 (Ra 2017/08/0067) bzw. vom 1. bis 15. August 2013 (Ra 2017/08/0068). Die erstinstanzlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide ergingen an den Revisionswerber am 14. November 2016, sohin mehr als drei Jahre nach dem Ende der genannten Leistungszeiträume. § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG stehen somit einem Widerruf und einer Rückforderung für die genannten und für alle früheren Leistungszeiträume entgegen. 26 Als Leistungszeitraum iSd Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird vergleiche , VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Die letzten vor den Verfügungen von Widerruf und Rückforderung liegenden Leistungszeiträume erstreckten sich vom 1. bis 13. November 2012 (Ra 2017/08/0067) bzw. vom 1. bis 15. August 2013 (Ra 2017/08/0068). Die erstinstanzlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide ergingen an den Revisionswerber am 14. November 2016, sohin mehr als drei Jahre nach dem Ende der genannten Leistungszeiträume. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG stehen somit einem Widerruf und einer Rückforderung für die genannten und für alle früheren Leistungszeiträume entgegen.
27 Gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. 27 Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
28 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Der durch Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer, sodass das auf deren Ersatz gerichtete Begehren abzuweisen war. Wien, am 3. April 2019 28 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,. Der durch Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer, sodass das auf deren Ersatz gerichtete Begehren abzuweisen war. Wien, am 3. April 2019