Verwaltungsgerichtshof
03.04.2019
Ra 2017/08/0067
Nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist ein Widerruf nur zulässig und besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/08/0068 E 03.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080067.L02