Verwaltungsgerichtshof
12.10.2017
Ra 2017/08/0067
GRS wie Ra 2015/05/0053 B 20. Oktober 2015 RS 4
Auch wenn der Antragsteller Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände -
keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche zB. das zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG heranziehbare E vom 10. August 2006, 2006/02/0122, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/08/0069
Ra 2017/08/0068