1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine vorläufige Beschlagnahme ein und erklärte eine ordentliche Revision dagegen für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem Abschnitt Ausführungen "Zur Zulässigkeit" der außerordentlichen Revision (Abschnitt II.). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten "Revisionsgründe" (Abschnitt IV.) enthalten zunächst lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG. Insoweit wird das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet, weshalb der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen wird (VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0005; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008). 6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem Abschnitt Ausführungen "Zur Zulässigkeit" der außerordentlichen Revision (Abschnitt römisch zwei.). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten "Revisionsgründe" (Abschnitt römisch vier.) enthalten zunächst lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG. Insoweit wird das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet, weshalb der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen wird (VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0005; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008).
7 Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs. 7 zweiter Satz Wiener Wettengesetz, wonach "verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse ... zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden" dürfen, unterlässt es die revisionswerbende Partei auch angesichts der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; 13.4.2018, Ra 2018/02/0038) nachvollziehbar darzulegen, welche Gegenstände nicht vom Bescheid nach § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz umfasst gewesen wären. 7 Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, zweiter Satz Wiener Wettengesetz, wonach "verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse ... zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden" dürfen, unterlässt es die revisionswerbende Partei auch angesichts der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; 13.4.2018, Ra 2018/02/0038) nachvollziehbar darzulegen, welche Gegenstände nicht vom Bescheid nach Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz umfasst gewesen wären.
8 Lediglich in den "Revisionsgründen" nicht jedoch in den Ausführungen "Zur Zulässigkeit" wird das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung moniert. Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen (VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0062; 17.10.2017, Ra 2015/15/0011).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2018