Verwaltungsgerichtshof
02.05.2018
Ra 2017/02/0236
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der JG GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. August 2017, Zl. VGW-102/076/7948/2017-7, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den gefasst:
Beschluss
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Wien das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine vorläufige Beschlagnahme ein und erklärte eine ordentliche Revision dagegen für nicht zulässig.
2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem Abschnitt Ausführungen "Zur Zulässigkeit" der außerordentlichen Revision (Abschnitt römisch zwei.). Die demgegenüber für sich inhaltsleer gestalteten "Revisionsgründe" (Abschnitt römisch vier.) enthalten zunächst lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG. Insoweit wird das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet, weshalb der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht entsprochen wird (VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0005; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008).
7 Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, zweiter Satz Wiener Wettengesetz, wonach "verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse ... zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden" dürfen, unterlässt es die revisionswerbende Partei auch angesichts der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; 13.4.2018, Ra 2018/02/0038) nachvollziehbar darzulegen, welche Gegenstände nicht vom Bescheid nach Paragraph 23, Absatz 5, Wiener Wettengesetz umfasst gewesen wären.
8 Lediglich in den "Revisionsgründen" nicht jedoch in den Ausführungen "Zur Zulässigkeit" wird das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung moniert. Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen (VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0062; 17.10.2017, Ra 2015/15/0011).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020236.L00