Verwaltungsgerichtshof
02.05.2018
Ra 2017/02/0236
Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0062; 17.10.2017, Ra 2015/15/0011).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020236.L01