Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0236

Rechtssatz

Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2014/07/0062; 17.10.2017, Ra 2015/15/0011).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020236.L01