1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es bei der Verschuldensbeurteilung eine außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004). 4 Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegengetreten werden, wenn es bei der Verschuldensbeurteilung eine außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004).
5 Zudem zeigt das Verwaltungsgericht auf, dass nach Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte gesetzt bzw. mit diesen nicht grundlos zugewartet wurde (vgl. demgegenüber das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, mwN). Auch wurde nicht allein auf den Umstand abgestellt, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. demgegenüber das hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102). 5 Zudem zeigt das Verwaltungsgericht auf, dass nach Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte gesetzt bzw. mit diesen nicht grundlos zugewartet wurde vergleiche , demgegenüber das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Ra 2015/10/0107, mwN). Auch wurde nicht allein auf den Umstand abgestellt, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen vergleiche , demgegenüber das hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102).
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell auch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. die mit dem hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, beginnende seither ständige hg. Rechtsprechung; vgl. weiters den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0057, wonach die Frage , ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft). 6 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell auch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , die mit dem hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, beginnende seither ständige hg. Rechtsprechung; vergleiche , weiters den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0057, wonach die Frage , ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft).
7 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2017