Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/22/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0065

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/22/0168 E 13. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung (hier: des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005) muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 vorgenommen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Jänner 2011, 2008/22/0866, vom 22. Juli 2011, 2009/22/0354, vom 13. Oktober 2011, 2008/22/0901, und vom 18. Oktober 2012, 2008/22/0909).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220065.L01

Im RIS seit

10.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016220065_20161017L01

Rechtssatz für Ra 2016/22/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0065

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG unterließ offenbar in Verkennung der Rechtslage Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005. Da bei Fehlen der für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzungen eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat, wäre auch im Fall des Überwiegens der persönlichen Interessen der Fremden ein Aufenthaltstitels nicht zu erteilen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220065.L02

Im RIS seit

10.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2016220065_20161017L02

Entscheidungstext Ra 2016/22/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0065

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Steiermark vom 27. April 2016, LVwG 26.20-1560/2015-19, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: K K, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. April 2015 wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" wegen mangelnder Unterhaltsmittel abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) vom 27. April 2016 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Mitbeteiligten eine Niederlassungsbewilligung "Angehöriger" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitbeteiligte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 9. Mai 2014 von ihrer Tante und ihrem Onkel, beide österreichische Staatsbürger, an Kindes statt angenommen worden sei. Die Familie der Wahleltern verfüge zwar nicht über ausreichende Unterhaltsmittel, auf Grund einer Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK sei der Mitbeteiligten jedoch ein Aufenthaltstitel "Angehöriger" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen gewesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Weder die Mitbeteiligte noch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht beteiligten sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das LVwG habe nicht alle Erteilungsvoraussetzungen geprüft und insbesondere keine Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG getroffen. Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung sei eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht durchzuführen (Hinweis unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2008/22/0909).

5 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 6 Da die Mitbeteiligte bereits volljährig und somit nicht

mehr Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, kommt fallbezogen nur eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG in Frage. Nach dieser Bestimmung kann sonstigen Angehörigen von Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung unter anderem dann erteilt werden, wenn sie vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen (Litera a,), mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft lebten (Litera b,) oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen (Litera c,). Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung (hier: Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG) weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchzuführen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, 2012/22/0168, mwN).

7 Das LVwG unterließ offenbar in Verkennung der Rechtslage Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG. Da bei Fehlen der für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzungen eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat, wäre auch im Fall des Überwiegens der persönlichen Interessen der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitels nicht zu erteilen.

8 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 17. Oktober 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220065.L00

Im RIS seit

10.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Dokumentnummer

JWT_2016220065_20161017L00