Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0065

Rechtssatz

Das VwG unterließ offenbar in Verkennung der Rechtslage Feststellungen zum Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005. Da bei Fehlen der für die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzungen eine Interessenabwägung nicht stattzufinden hat, wäre auch im Fall des Überwiegens der persönlichen Interessen der Fremden ein Aufenthaltstitels nicht zu erteilen.