1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst - zur Zulässigkeit der Revision vor, die Rahmenbedingungen der Anwendung der Dublin III-Verordnung hätten sich durch die kontrollierte Öffnung der Grenzen im Jahr 2015 gänzlich geändert. Eine kontrollierte Einreisebewilligung durch einen Mitgliedstaat sei zum Zeitpunkt der Erlassung der Dublin III-Verordnung nicht angedacht gewesen, weshalb die dortigen Zuständigkeitsregelungen "wohl kaum weiterhin 1:1 Anwendung finden können." Die Einreise von Flüchtlingen könne daher einer legalen Einreise gleichgesetzt werden. Es bestehe keine hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Dublin III-Verordnung im Fall einer bewussten Öffnung der österreichischen Grenze für einen bestimmten Zeitraum außer Kraft zu setzen sei und ob die freiwillig zulässige Einreise zu einer Zuständigkeit Österreichs im Sinn des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-Verordnung, sohin zu einer Selbsteintrittspflicht führe. 4 Der Revisionswerber bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst - zur Zulässigkeit der Revision vor, die Rahmenbedingungen der Anwendung der Dublin III-Verordnung hätten sich durch die kontrollierte Öffnung der Grenzen im Jahr 2015 gänzlich geändert. Eine kontrollierte Einreisebewilligung durch einen Mitgliedstaat sei zum Zeitpunkt der Erlassung der Dublin III-Verordnung nicht angedacht gewesen, weshalb die dortigen Zuständigkeitsregelungen "wohl kaum weiterhin 1:1 Anwendung finden können." Die Einreise von Flüchtlingen könne daher einer legalen Einreise gleichgesetzt werden. Es bestehe keine hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Dublin III-Verordnung im Fall einer bewussten Öffnung der österreichischen Grenze für einen bestimmten Zeitraum außer Kraft zu setzen sei und ob die freiwillig zulässige Einreise zu einer Zuständigkeit Österreichs im Sinn des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung, sohin zu einer Selbsteintrittspflicht führe.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253, 0254). 5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253, 0254).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 sowie unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0160, 0161, mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303, 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen änderte - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - der von den Behörden geduldete Grenzübertritt nach Österreich nichts an der Zuständigkeit Kroatiens und es erfolgte dadurch auch kein Selbsteintritt im Sinn des Art. 17 Dublin III-Verordnung. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 sowie unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0160, 0161, mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303, 0304, näher befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen änderte - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - der von den Behörden geduldete Grenzübertritt nach Österreich nichts an der Zuständigkeit Kroatiens und es erfolgte dadurch auch kein Selbsteintritt im Sinn des Artikel 17, Dublin III-Verordnung.
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2017