Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/16/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0038

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0111 B 22. Dezember 2015 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN). Daran ändert es auch nichts, wenn es um Eigentumseingriffe geht, die gegebenenfalls mit staatlichem Zwang durchzusetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160038.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2016160038_20160630L01

Rechtssatz für Ra 2016/16/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0038

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0132 B 11. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen vergleiche etwa die in Mayer/Muzak, B-VG5, unter Anmerkung römisch eins.2. zu Artikel 132, B-VG wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160038.L02

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2016160038_20160630L02

Rechtssatz für Ra 2016/16/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0038

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
AVG §72;
GEG §6b Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Im Besonderen sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung anwendbar vergleiche Wais/Dokalik, Anmerkung 3 zu Paragraph 6 b, GEG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160038.L03

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2016160038_20160630L03

Rechtssatz für Ra 2016/16/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0038

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfasst von seinem Wortlaut her alle Rechtsmittel, nicht nur die Berufung, schließt allerdings auch weiterhin nur ordentliche Rechtsmittel ein (Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999), 125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160038.L04

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2016160038_20160630L04

Rechtssatz für Ra 2016/16/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0038

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz,

4. Teilband, unter Rz 93 zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem hier gegebenen Mandatsbescheid den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160038.L05

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2016160038_20160630L05

Entscheidungstext Ra 2016/16/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0038

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §71;
AVG §72;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
GEG §6b Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag.a Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes Linz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2016, Zl. W108 2106517-2/4E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Parteien: 1. Z & M Rechtsanwälte KG und 2. Mag. A Z in L, vertreten durch die Z & M Rechtsanwälte KG in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem die Beschwerde der Erstmitbeteiligten erledigenden Teil dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Z & M Rechtsanwälte KG zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde von Mag. A Z stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bewilligt wird."

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Für die Klagsführung des Zweitmitbeteiligten, vertreten durch die Erstmitbeteiligte, vor dem Bezirksgericht Traun, schrieb die Kostenbeamtin dieses Gerichtes für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz mit "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" vom 12. Februar 2015 folgende Gebühren vor:

"In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die (der Zweitmitbeteiligte) zahlungspflichtig ist:

Sonstige Vorschreibung Klagsausdehnung ...

1.106,00 EUR

Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG

8,00 EUR

Offener Gesamtbetrag

1.114,00 EUR

..."

2 Gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung aufwies, erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die dieses Gericht mit Beschluss vom 18. Mai 2015 als unzulässig zurückwies, weil gegen den Mandatsbescheid nach Paragraph 6, Absatz 2, GEG ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig sei.

3 Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 beantragten die Mitbeteiligten die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 12. Februar 2015, den die Präsidentin des Landesgerichtes Linz mit Bescheid vom 26. Juni 2015 abwies, wogegen die Mitbeteiligten Beschwerde erhoben.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde; weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst unter Punkt

"I. Verfahrensgang und Sachverhalt" das Verwaltungsgeschehen dar, um sodann unter Punkt römisch zwei. zu erwägen:

"1. Feststellungen:

Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass der Mandatsbescheid vom 12.02.2015 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, dagegen innerhalb der gesetzlichen Frist keine Vorstellung erhoben wurde, sondern ausdrücklich eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit h.g. (den (Mitbeteiligten) am 21.05.2015 übermitteltem) Beschluss vom 18.05.2015, Zl. ..., als unzulässig zurückgewiesen wurde, und dass die (Mitbeteiligten) mit am 01.06.2015 eingelangtem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG begehrten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

...

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wurden die im vorliegenden Fall nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit einem Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bestimmt, und zwar in Form eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG, der von der Kostenbeamtin namens der Behörde (Präsidentin des Landesgerichtes Linz) erlassen wurde. Allerdings erließ die Kostenbeamtin - wie bereits im h. g. Beschluss vom 18.05.2015 dargelegt wurde - diesen Mandatsbescheid nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde, sondern vielmehr für die zuständige (im Namen der zuständigen) ‚Vorschreibungsbehörde' gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG, der Präsidentin des Landesgerichtes Linz. Die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde kann nämlich nach Absatz 2, cit. leg. Kostenbeamte ermächtigen, Mandatsbescheide auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen. Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG sind Mandatsbescheide im Sinne des Paragraph 57, AVG vergleiche , auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG und Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist gegen (von Kostenbeamten erlassene, den Präsidenten der Landesgerichte als Behörde zuzurechnende) Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig.

Der im vorliegenden Verfahren erlassene Mandatsbescheid vom 12.02.2015 enthielt unbestritten keine Rechtsmittelbelehrung. Dies widerspricht der Verpflichtung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG bzw. Paragraph 61, AVG, über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu belehren (...). Der hier vorliegende Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung hatte zur Folge, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den (am 19.02.2015 zugestellten) Mandatsbescheid vom 12.02.2015 versäumt wurde. Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Erhebung der Vorstellung wurde ausdrücklich keine Vorstellung, sondern eine unzulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben. Eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 12.02.2015 wurde erst mit Schriftsatz vom 28.05.2015, unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag und außerhalb der gesetzlichen Frist, erhoben, sodass sie nicht gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht gelten kann. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung vermag weder die Frist für die Erhebung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels zu verlängern noch folgt daraus die Zulässigkeit eines anderen Rechtsmittels, insbesondere im vorliegenden Fall nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen vergleiche , zu dem hier vergleichbaren Fall einer unrichtigen negativen Rechtsmittelbelehrung VwGH 13.10.2011, 2011/22/0265).

Genau diesen Wiedereinsetzungsgrund (des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG), dass die Frist zur Erhebung der Vorstellung versäumt worden sei, weil der Mandatsbescheid vom 12.02.2015 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, machten die (Mitbeteiligten) im vorliegenden Fall geltend.

Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist gegen die Versäumung (u.a.) einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid (u.a.) keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Darunter verstehen die Materialien das ‚vollständige Fehlen' der Rechtsmittelbelehrung Ausschussbericht 1998, , 38). Durch die Novelle BGBl. römisch eins 1998/158 wurde dem Wiedereinsetzungsgrund des nunmehrigen Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG u. a. der - hier vorliegende - Fall der (vollständig) fehlenden Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt, um die diesbezügliche Rechtsschutzlücke zu schließen. Dementsprechend ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist seither stattzugeben, wenn die Frist versäumt wurde, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt ...). Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt im Verhältnis zur Ziffer eins, leg. cit. die lex specialis dar (...)

Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht, wonach es an einem Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der versäumten Verfahrenshandlung mangle, ist durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung aber genau der oben dargestellte gesetzlich normierte Fall eines Wiedereinsetzungsgrundes eingetreten: In Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung, die über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen einen wie im vorliegenden Fall erlassenen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG Aufschluss geben soll, haben die (Mitbeteiligten) das zulässige Rechtsmittel der Vorstellung zu ergreifen versäumt und vielmehr - in irriger Rechtsauslegung - stattdessen dagegen ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben. Zwar irrten die (Mitbeteiligten) - entgegen ihrer eigenen Ansicht - nicht darin, wer die den Mandatsbescheid vom 12.05.2015 erlassende Behörde ist (diese ist - wie die (Mitbeteiligten) im Ergebnis richtig erkannt haben - nicht die Kostenbeamtin, sondern die Präsidentin des Landesgerichtes Linz). Sie irrten vielmehr in ihrer Annahme, dem Gesetz ließe sich nicht entnehmen, dass gegen Entscheidungen der Präsidentin des Landesgerichtes eine Vorstellung zulässig sei (aus Paragraph 6, Absatz 2, GEG und Paragraph 7, Absatz eins, GEG geht jedoch genau dies hervor) bzw. dass es sich beim Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom 12.05.2015 um einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG handelt, gegen den eine Vorstellung an die Behörde zulässig ist. Die (Mitbeteiligten) führen aus, dass ihnen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zwar bekannt seien, sie diesen aber nicht entnommen hätten, dass bezogen auf den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom 12.05.2015 eine Vorstellung zulässig sei, und dass sie das richtige Rechtsmittel gewählt hätten, wenn dem Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 6, Absatz 2, GEG, entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen gewesen wäre. Die (Mitbeteiligten) haben die Vorstellung somit deswegen nicht erhoben und die Vorstellungsfrist deswegen versäumt, weil sie mangels (im Bescheid enthaltener) Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels (einer Vorstellung) den Bescheid vom 12.02.2015 und die gesetzlichen Bestimmungen interpretierten, dies jedoch falsch dahingehend, dass gegen diesen Bescheid die Erhebung einer Vorstellung nicht möglich (zulässig) sei. Das gänzliche Fehlen der Rechtsmittelbelehrung war in einem Fall wie dem vorliegenden geeignet, hinsichtlich der Möglichkeit des Ergreifens eines (bestimmten) Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfes in die Irre zu führen. Die (Mitbeteiligten) haben sich mit ihrer rechtlichen Fehlinterpretation aber nicht über eine Rechtsmittelbelehrung der Behörde hinweggesetzt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die (Mitbeteiligten) wider besseres Wissen die Vorstellung nicht erhoben hätten, sodass im vorliegenden Fall nicht gesagt werden kann, dass (nicht das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung, sondern erst) die eigene irrige rechtliche Beurteilung der Partei zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt hat. Die vorliegende Fristversäumung hatte ihren Grund daher in der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 12.02.2015.

Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den (Mitbeteiligten) (Wiedereinsetzungswerbern) um einen Rechtsanwalt und um eine Rechtsanwälte KG handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Maßstab einer allfälligen Irreführung durch eine Rechtsmittelbelehrung entscheidend, ob sie sich für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Partei von einem Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (...). Das Gleiche muss für den hier vorliegenden Fall einer Irreführung durch eine gänzlich fehlende Rechtsmittelbelehrung gelten. Dass die (Mitbeteiligten) rechtskundig (vertreten) sind und - wie die belangte Behörde ausführte -‚voll und ganz ... in Kenntnis der Möglichkeit der Vorstellung' gewesen seien (was im Sinne der Kenntnis des Rechtsmittels der Vorstellung im Allgemeinen, aber nicht als Kenntnis, dass deren Erhebung im konkreten Fall zulässig war, zu verstehen ist), ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung daher nicht entscheidend.

Wie in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normiert, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der zweite in Paragraph 71, Absatz 2, AVG festgelegte Zeitpunkt knüpft an Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG an. Die (Mitbeteiligten) brachten vor, dass sie erst durch die rechtlichen Ausführungen des h.g. Beschlusses vom 18.05.2015, mit dem ihre Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 12.02.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde, Kenntnis von der Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung erlangt haben. Bei Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Grund einer fehlenden oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hat der Verwaltungsgerichtshof den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist erst in jenem Zeitpunkt als gegeben angesehen, in dem die Partei gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels hat, da dem Rechtsmittelwerber nicht neuerlich das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zugemutet werden kann (...). Eine gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels ist im vorliegenden Fall mit der Übermittlung des h.g. Beschlusses vom 18.05.2015 an die Beschwerdeführer am 21.05.2015 anzunehmen (...). Somit ist die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 28.05.2015, der am 01.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, als rechtzeitig zu beurteilen.

Die belangte Behörde hätte daher zur Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kommen müssen. Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgabe der Beschwerde entsprechend abzuändern.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen."

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der Präsidentin des Landesgerichtes Linz, die beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12. Februar 2015 abgewiesen wird, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dem die Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstatteten, in der diese die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Amtsrevision sieht ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin, das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, 2000/06/0009, unterscheide sich vom Revisionsfall dadurch, dass dort einer zwar vertretenen, jedoch rechtsunkundigen Person ein Bescheid mit einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, während im Revisionsfall dem Revisionswerber, einem rechtsfreundlich vertretenen Rechtsanwalt, ein Bescheid ohne jegliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. In gerichtlichen Verfahren dürfe davon ausgegangen werden, dass bei der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an einen Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend erforderlich sei. Überdies sei der Erstmitbeteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, obwohl sie gar nicht Partei des Vorschreibungsverfahrens gewesen sei. Der Zahlungsauftrag habe sich, wie sich auch aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe, nur gegen den Zweitmitbeteiligten gerichtet.

9 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

11 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , etwa den Beschluss vom 9. März 2016, Ra 2016/08/0045, mwN).

13 Die vorliegende Amtsrevision ist schon insofern zulässig - und berechtigt -, als sie der Erstmitbeteiligten eine Legitimation abspricht:

14 Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen vergleiche , den Beschluss vom 11. Jänner 2016, Ra 2015/16/0132, unter Hinweis auf die in Mayer/Muzak, B-VG5, unter Anmerkung römisch eins.2. zu Artikel 132, B-VG wiedergegebene Rechtsprechung, sowie Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Anmerkung 16, und 17 zu Paragraph 7, VwGVG, mwN).

15 Auch die Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten zieht nicht in Zweifel, dass der Mandatsbescheid vom 12. Februar 2015 ausschließlich den Zweitmitbeteiligten, vertreten durch die Erstmitbeteiligte, als Zahlungspflichtigen aufforderte, die Gerichts- samt Einhebungsgebühr binnen Frist zu bezahlen. Soweit die Erstmitbeteiligte eine Parteistellung und damit auch eine Beschwerdelegitimation daraus ableitet, dass sie gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG für die vorgeschriebenen Beträge haften würde, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, respektive vom normativen Gehalt des Zahlungsauftrages vom 12. Februar 2015, der ausschließlich den Zweitmitbeteiligten zur Zahlung verpflichtete, nicht jedoch die Erstmitbeteiligte als Bürge und Zahlerin nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG. Überdies wäre eine Haftung der Erstmitbeteiligten nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG durch eine erst durch Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung bewirkte Klagsausdehnung nicht nachvollziehbar.

16 Ausgehend vom normativen Gehalt des Mandatsbescheides vom 12. Februar 2015, der ausschließlich den Zweitmitbeteiligten verpflichtete, konnte die Erstmitbeteiligte durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden, weshalb dieser keine Beschwerdelegitimation zukam.

17 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es über die Beschwerde der Erstmitbeteiligten absprach, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, und 4 VwGG dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der Erstmitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen wird.

18 Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91 und subsidiär des AVG anzuwenden.

19 Im Besonderen sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 71, und 72 AVG über die Wiedereinsetzung anwendbar vergleiche , Wais/Dokalik, Anmerkung 3, zu Paragraph 6 b, GEG).

20 Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

21 Nach dem Ausschussbericht zur genannten Novelle 1167 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 40, solle die Änderung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG eine seit langem bestehende Rechtschutzlücke schließen. Ebenso wie eine falsche negative Rechtsmittelbelehrung solle künftig auch das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen der Fristangabe einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

22 Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfasst von seinem Wortlaut her alle Rechtsmittel, nicht nur die Berufung, schließt allerdings auch weiterhin nur ordentliche Rechtsmittel ein (Walter/Thienel,

Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999), 125).

23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht vergleiche , die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz, 4. Teilband, unter Rz 93 zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

24 Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem Mandatsbescheid vom 12. Februar 2015 den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der Zweitmitbeteiligte wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.

25 Zwar traf das Gericht nicht explizit unter Punkt römisch zwei.

"1. Feststellungen" Aussagen über die Kausalität des Mangels der Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Vorstellung, jedoch trug das Bundesverwaltungsgericht erkennbar seine diesbezügliche Annahme in den weiteren Entscheidungsgründen nach ("Der hier vorliegende Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung hatte zur Folge, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den (am 19.02.2015 zugestellten) Mandatsbescheid vom 12.02.2015 versäumt wurde."), worin noch keine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes erkannt werden kann. Damit brachte das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar zum Ausdruck, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung die mangelhafte oder mangelnde Vorstellung des Zweitmitbeteiligten vom Rechtsmittel der Vorstellung nach sich zog.

26 Die Revision gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Zweitmitbeteiligten ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

27 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, weil der Amtsrevision zum Teil Berechtigung zukam vergleiche , das Erkenntnis vom 29. Jänner 2013, 2012/02/0236, betreffend die Anwendung des Paragraph 50, VwGG bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst).

Wien, am 30. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160038.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Dokumentnummer

JWT_2016160038_20160630L00