Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0038

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz,

4. Teilband, unter Rz 93 zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem hier gegebenen Mandatsbescheid den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.