Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0271

Entscheidungsdatum

07.03.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §50;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 kommt eine Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids nicht in Betracht vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0024). Es macht dabei keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt. Hat das VwG in einer Verwaltungsstrafsache weder die Beschwerde zurückgewiesen, noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Verfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden, belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020271.L01

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020271_20170307L01

Entscheidungstext Ra 2016/02/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0271

Entscheidungsdatum

07.03.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §50;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Oktober 2016, Zl. LVwG-2015/46/1921-5, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Kufstein), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Kufstein vom 16. Juni 2015 mehrerer Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen schuldig erkannt.

2 Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat es für unzulässig erklärt.

3 Zur Begründung der Aufhebung des Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht aus, die verletzten Rechtsvorschriften ließen sich nicht mit der Reihung der Absätze im Spruch in Zusammenhang bringen, was auch für die verhängten Geldstrafen gelte. Es greife in die subjektiven Rechte des Revisionswerbers ein, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt worden sei, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht eindeutig zuordenbar sei. Da der Revisionswerber ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der Verwaltungsvorschrift im Spruch und der genauen Zuordenbarkeit habe, sei insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei, sei im gegenständlichen Fall keine Verfahrenseinstellung zu verfügen gewesen. Eine etwaige Weiterverfolgung der Delikte habe durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol sei eine Sanierung verwehrt gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, welche Tathandlung welche Rechtsverletzung herbeigeführt habe.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

7 Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

8 In Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG kommt eine Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids nicht in Betracht vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0024).

9 Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen werde; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt.

10 Das Verwaltungsgericht hat in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache weder die Beschwerde zurückgewiesen, noch hat es in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Verfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden; es hat den angefochtenen Bescheid behoben.

11 Damit hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 7. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020271.L00

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2016020271_20170307L00