Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0271

Rechtssatz

In Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 kommt eine Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids nicht in Betracht vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0024). Es macht dabei keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt. Hat das VwG in einer Verwaltungsstrafsache weder die Beschwerde zurückgewiesen, noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Verfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden, belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.