Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0097

Entscheidungsdatum

16.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §81 Abs23;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG zog in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (diese regelte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK) heran, die im Hinblick auf die Antragstellung im Februar 2014 nicht mehr anzuwenden war (Paragraph 81, Absatz 23, NAG 2005 setzt ein am 31. Dezember 2013 bei der Behörde anhängiges Verfahren voraus). Indem das VwG eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) geltende Fassung einer gesetzlichen Bestimmung herangezogen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220097.L01

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015220097_20150916L01

Rechtssatz für Ra 2015/22/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0097

Entscheidungsdatum

16.09.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 ist eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 unzulässig vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0145).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220097.L02

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015220097_20150916L02

Entscheidungstext Ra 2015/22/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0097

Entscheidungsdatum

16.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §81 Abs23;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. April 2015, VGW-151/007/28270/2014-5, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: F S, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte bei der Österreichischen Botschaft Skopje am 4. Februar 2014 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unter Hinweis auf den unbefristeten Aufenthaltstitel seiner mit ihm seit dem Jahr 2013 verheirateten Ehefrau.

Der Landeshauptmann von Wien (der nunmehrige Revisionswerber) wies mit Bescheid vom 17. Juni 2014 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Dies wurde damit begründet, dass gegen den Mitbeteiligten ein von Ungarn erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot für das "Schengener Gebiet" erlassen worden sei und die Ausschreibung bis 21. August 2016 aufrecht sei.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2015 gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erteilte dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG und kam unter Hinweis auf die näher dargelegten persönlichen Umstände des Mitbeteiligten zum Ergebnis, dass eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu dessen Gunsten geboten sei.

Weiters erklärte das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision für unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Landeshauptmannes von Wien, der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das angefochtene Erkenntnis weicht mehrfach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die Revision zulässig und auch berechtigt ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch der Beschwerde übereinstimmend zu Grunde liegt, dass der Mitbeteiligte die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und demnach einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG anstrebt. Indem nun das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Titelerteilung auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG stützte und somit einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilte, nahm es in unzulässiger Weise eine Umdeutung des Antrages vor vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, 2008/22/0071).

Weiters zog es die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (diese regelte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) heran, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Antragstellung im Februar 2014 nicht mehr anzuwenden war (Paragraph 81, Absatz 23, NAG setzt ein am 31. Dezember 2013 bei der Behörde anhängiges Verfahren voraus).

Indem das Verwaltungsgericht eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) geltende Fassung einer gesetzlichen Bestimmung herangezogen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Letztlich hat das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen, obwohl eine solche bei Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG unzulässig ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0145).

Wegen dieser mehrfachen Verkennung der Rechtslage war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten nicht in Betracht.

Wien, am 16. September 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220097.L00

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015220097_20150916L00