Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19201 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0001

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §471;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §54;
  1. ABGB § 471 heute
  2. ABGB § 471 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 20 aus 1989,, 1067 BlgNr römisch siebzehn. GP, 23, enthalten keine Definition des Rechts auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände. Sie führen lediglich dazu aus: "Es KANN sich dabei um "Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte handeln" (Hervorhebung durch den VwGH). Daraus ergibt sich aber, dass hier eine beispielhafte Aufzählung von privatrechtlichen Ansprüchen vorgenommen wurde. Diese Aufzählung umfasst zwar ausschließlich dingliche Rechte bzw im Fall des Zurückbehaltungsrechts ein Recht mit teilweiser dinglicher Wirkung (Hofmann in Rummel, ABGB3 Paragraph 471, ABGB Rz 2). Allein daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass obligatorische Ansprüche an einer Sache nicht zu einer Parteistellung führen können. (Ausführungen im Erkenntnis, dass ein Mietvertrag über einen hinreichend individualisierten Glücksspielapparat ein obligatorisches Herausgabe- und Nutzungsrecht an diesem Gegenstand zu begründen vermag, das zur Parteistellung des Mieters und damit zur Beschwerdelegitimation gegen den Einziehungsbescheid führt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J01

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015170001_20150911J01

Rechtssatz für Ro 2015/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19201 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0001

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, erweist sich als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (Paragraph 54, Absatz 3, GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz GSpG) besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J02

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015170001_20150911J02

Rechtssatz für Ro 2015/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19201 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0001

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ausgeführt hat, wird einer übergangenen Partei auch durch diese Bestimmung keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche VwGH vom 15. März 2013, 2012/17/0340, mwN). Dies gilt auch im Revisionsverfahren vergleiche VwGH vom 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, mwN)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J03

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015170001_20150911J03

Entscheidungstext Ro 2015/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19201 A/2015

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0001

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §471;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 471 heute
  2. ABGB § 471 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger und Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. der b GmbH und 2. der F Beteiligungsgesellschaft mbH, beide in A, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. August 2014, LVwG-BN-13-1222, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Die zweitrevisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ausschließlich an die erstrevisionswerbende Gesellschaft gerichtetem Bescheid vom 25. Juli 2013 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dieser die Einziehung eines näher bezeichneten Glücksspielgeräts gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) an.

Gegen diesen Bescheid erhob die erstrevisionswerbende Gesellschaft per E-Mail vom 7. August 2013 Berufung, worin sie im Wesentlichen ausführte: "... wir legen binnen offener Frist Berufung gegen den gegenständlichen Einziehungsbescheid ein und begründen dies wie folgt: Stellungnahme vom 7. 08. 2013."

Diese Stellungnahme der erstrevisionswerbenden Gesellschaft lautete:

"... zu ihrem am 25. 07. 2013 eingegangenen Schreiben möchten wir wie folgt berichten,

(erstrevisionswerbende Gesellschaft) hat dieses Wett-Terminal von (zweitrevisionswerbende Gesellschaft) gemietet. (siehe dazu auch den Mietvertrag ...)

(zweitrevisionswerbende Gesellschaft) beantragt die Herausgabe ihres Eigentums und erhebt Einspruch gegen die Beschlagnahmung."

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Berufung (nunmehr Beschwerde) der erstrevisionswerbenden Gesellschaft als unzulässig zurück. An dem (vom Einziehungsbescheid betroffenen) Glücksspielgerät seien zumindest vom 10. Juli 2011 bis zur Beschlagnahme am 1. Februar 2012 Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden. Die erstrevisionswerbende Gesellschaft sei als bloße Mieterin des Glücksspielgerätes im Einziehungsverfahren mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert. Veranstalter der Ausspielungen oder Inhaber der Geräte könnten schon deswegen nicht Partei des Einziehungsverfahrens sein, weil diesen die Rechte am Eingriffsgegenstand (insbesondere das Verfügungsrecht) bereits durch Beschlagnahmebescheid rechtskräftig aberkannt worden seien.

Da zur Frage der Parteistellung im Einziehungsverfahren und der damit einhergehenden Rechtsmittellegitimation noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, sei eine ordentliche Revision zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der die beiden revisionswerbenden Gesellschaften die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen. Die Finanzpolizei erstattete für das Finanzamt Baden Mödling als belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision. Das Landesverwaltungsgericht legte die Revision samt den Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob der Mieter in einem Verfahren nach Paragraph 54, GSpG Partei und somit beschwerdelegitimiert ist, erweist sich die Revision der erstrevisionswerbenden Gesellschaft betreffend die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig.

Zur Parteistellung der erstrevisionswerbenden Gesellschaft

Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG ist der Einziehungsbescheid all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Der Einziehungsbescheid kann von diesen Personen mit Beschwerde angefochten werden.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was unter der Wendung "Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände" zu verstehen ist.

Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 20 aus 1989,, 1067 BlgNr römisch siebzehn. GP, 23, enthalten keine Definition dieses Rechts. Sie führen lediglich dazu aus: "Es kann sich dabei um "Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte handeln" (Hervorhebung durch den VwGH). Daraus ergibt sich aber, dass - anders als die Finanzpolizei in ihrer Revisionsbeantwortung vermeint - hier eine beispielhafte Aufzählung von privatrechtlichen Ansprüchen vorgenommen wurde. Diese Aufzählung umfasst zwar ausschließlich dingliche Rechte bzw im Fall des Zurückbehaltungsrechts ein Recht mit teilweiser dinglicher Wirkung (Hofmann in Rummel, ABGB3 Paragraph 471, ABGB Rz 2). Allein daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass obligatorische Ansprüche an einer Sache nicht zu einer Parteistellung führen können.

Die Gesetzesmaterialien verweisen nämlich auch auf Paragraph 444, StPO, in dem die Parteistellung der sogenannten "Haftungsbeteiligten" vergleiche , auch Paragraph 64, StPO in der Fassung ab dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2004,) im gerichtlichen Einziehungsverfahren geregelt wird. In Paragraph 444, Absatz eins, StPO (in der im Zeitpunkt dieses Verweises geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,) sind ebenfalls "Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Sachen haben oder ein solches Recht geltend machen" angeführt. Diese Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden und haben insoweit die Rechte des Beschuldigten. Es handelt sich also um eine im Wesentlichen idente Umschreibung jener Personen, die einen besonderen Rechtsanspruch in Bezug auf den von der Einziehung bedrohten Gegenstand haben, wobei diese Personen auch in Paragraph 20, StGB (iZm dem Verfall) und in Paragraph 26, StGB (iZm der Einziehung) genannt werden.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Bereich des Strafprozessrechts setzt ein solcher Rechtsanspruch auf den Gegenstand ua voraus, dass die Person, die sich auf ihn beruft, entweder einen dinglichen oder obligatorischen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstandes hat. Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen begründen hingegen keinen Rechtsanspruch "auf den Gegenstand" vergleiche , OGH vom 17. Mai 1983, 12 Os 121/82, und vom 28. August 1990, 13 Os 65/90, jeweils zum Verfall). Die obligatorischen Rechte müssen sich jedoch konkret auf den von der Anordnung betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert beziehen, wie etwa das Recht auf Eigentumsübertragung aufgrund des Kaufvertrages über eine individuelle Sache oder ein schuldrechtliches Wohnrecht vergleiche , Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 444, Rz 10, mwN).

Aufgrund des Verweises in den Materialien auf das Strafprozessrecht und dem übereinstimmenden Zweck der genannten Bestimmungen, nämlich die prozessualen Rechte bestimmter in einem Naheverhältnis zu der von der Einziehung betroffenen Sache stehenden Personen zu wahren, können diese Ausführungen auch auf Paragraph 54, GSpG übertragen werden. Daraus ergibt sich, dass auch ein Mietvertrag über einen hinreichend individualisierten Glücksspielapparat ein solches obligatorisches Herausgabe- und Nutzungsrecht an diesem Gegenstand zu begründen vermag, das zur Parteistellung des Mieters und damit zur Beschwerdelegitimation gegen den Einziehungsbescheid führt.

Dafür spricht gleichfalls die zivilrechtliche Stellung des Bestandnehmers, der die körperliche Sache auch innehatte, als Rechtsbesitzer. Seine Position ist der des dinglich Berechtigten angenähert ("quasidingliches Recht des Mieters"), weswegen ihm bei Beschädigung der Sache auch Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß Paragraph 1041, ABGB zustehen. Er kann auch gegen Dritte mit der Besitzstörungs- und Besitzentziehungsklage vorgehen vergleiche , etwa schon Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I13 242 ff und 279 f, mwN; weiter etwa Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4, Paragraph 372, Rz 9; OGH 14. Dezember 1989, 7 Ob 654/89 (verstärkter Senat) = SZ 62/204; teilweise kritisch Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 372, Rz 36 ff).

Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, wonach über die Rechte des Inhabers des Glücksspielgeräts bzw des Veranstalters bereits im Beschlagnahmeverfahren derart abschließend abgesprochen worden sei, dass ihnen im Einziehungsverfahren keine Parteistellung mehr zukäme, als unrichtig. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, dass beispielsweise dem Eigentümer eines Gegenstandes Parteistellung sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Einziehungsverfahren zukommt. Somit steht die Parteistellung einer Person im Beschlagnahmeverfahren ihrer Parteistellung im Einziehungsverfahren keinesfalls entgegen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, erweist sich doch die Einziehung, welche nach der Rechtskraft des Einziehungsbescheides die Vernichtung des eingezogenen Gegenstandes nach sich zieht (Paragraph 54, Absatz 3, GSpG), als schwerwiegenderer Eingriff in die Rechte an diesem Gegenstand als die Beschlagnahme, welche im Wesentlichen in einem Verfügungsverbot (Paragraph 53, Absatz 4, dritter Satz GSpG) besteht.

Das Landesverwaltungsgericht hätte die Zurückweisung auch nicht auf die Mangelhaftigkeit der Berufung stützen können. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung zwar einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Fehlt ein solcher, so ist die Berufung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen und nicht zurückzuweisen vergleiche , VwGH vom 29. August 2000, 99/05/0041).

Die Berufung der erstrevisionswerbenden Gesellschaft war somit weder aufgrund der mangelnden Parteistellung noch aufgrund des fehlenden Berufungsantrags zurückzuweisen. Da das Landesverwaltungsgericht dies verkannte, belastete es seinen Beschluss insofern mit Rechtswidrigkeit.

Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts war daher aufgrund von Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

Zur Parteistellung der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft

Der Einziehungsbescheid war nicht an die zweitrevisionswerbende Gesellschaft gerichtet. Diese wurde auch sonst nicht in das erstinstanzliche Einziehungsverfahren einbezogen.

Da die zweitrevisionswerbende Gesellschaft als Eigentümerin des Glücksspielgerätes jedenfalls Partei im Einziehungsverfahren war, sie aber nicht als solche behandelt wurde, ist sie als übergangene Partei anzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ausgeführt hat, wird einer übergangenen Partei auch durch diese Bestimmung keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche , VwGH vom 15. März 2013, 2012/17/0340, mwN). Dies gilt auch im Revisionsverfahren vergleiche , VwGH vom 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, mwN). Dabei kann es für das vorliegende Revisionsverfahren auch dahingestellt bleiben, ob die Stellungnahme vom 7. August 2013 auch als der zweitrevisionswerbenden Partei zuzurechnende Berufung (Beschwerde) anzusehen ist.

Da es der zweitrevisionswerbenden Partei jedenfalls an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Revision mangelte, war ihre Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.

Wien, am 11. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J00

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWT_2015170001_20150911J00