1 Mit Bescheiden jeweils vom 20. Juni 2013 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass die Erstmitbeteiligte von 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 und die Zweitmitbeteiligte von 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2009 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung auf Grund ihrer Beschäftigung bei Dr. D K unterlegen seien. 1 Mit Bescheiden jeweils vom 20. Juni 2013 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass die Erstmitbeteiligte von 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 und die Zweitmitbeteiligte von 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2009 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung auf Grund ihrer Beschäftigung bei Dr. D K unterlegen seien.
2 Mit den beiden nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Dr. D K gegen diese Bescheide ab und erklärte die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 2 Mit den beiden nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Dr. D K gegen diese Bescheide ab und erklärte die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Erkenntnisse gerichteten außerordentlichen Revisionen wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, mwN). 7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, mwN).
8 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revisionen jeweils vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie sich das Vorliegen weiterer gleichzeitig ausgeübter Erwerbstätigkeiten auf die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung auswirke. Während ihrer Tätigkeit für Dr. D K sei die Erstmitbeteiligte "für drei verschiedene Auftraggeber" und die Zweitmitbeteiligte "hauptberuflich" als Ärztin in einem Krankenhaus tätig gewesen. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liege auch schon deshalb keine "einheitliche Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil die Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls möglich sei.
9 Damit zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. 9 Damit zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
10 Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden. Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen auf Grund mehrerer verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. April 2013, 2011/08/0180, und vom 23. Juni 2010, 2006/06/0080). 10 Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden. Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen auf Grund mehrerer verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. April 2013, 2011/08/0180, und vom 23. Juni 2010, 2006/06/0080).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Jänner 2016, Ra 2015/08/0188, mwN). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, 97/08/0486). 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. Jänner 2016, Ra 2015/08/0188, mwN). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, 97/08/0486).
12 Der Umstand, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligte neben ihrer Tätigkeit für Dr. D K auch anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sind und daraus ein Entgelt bezogen haben, schließt daher das Vorliegen von (echten) Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG jedenfalls nicht aus. 12 Der Umstand, dass die Erst- und Zweitmitbeteiligte neben ihrer Tätigkeit für Dr. D K auch anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sind und daraus ein Entgelt bezogen haben, schließt daher das Vorliegen von (echten) Dienstverhältnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG jedenfalls nicht aus.
13 Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revisionen darauf gründen will, dass es schon deshalb an einer "einheitlichen Rechtsprechung" fehle, weil die Frage der Pflichtversicherung nur aufgrund der Konstellation im "Einzelfall" gelöst werden könne, verkennt sie das Wesen des mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodells. Danach ist der Verwaltungsgerichtshof eben gerade nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2014, Ro 2014/04/0039; Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97). 13 Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revisionen darauf gründen will, dass es schon deshalb an einer "einheitlichen Rechtsprechung" fehle, weil die Frage der Pflichtversicherung nur aufgrund der Konstellation im "Einzelfall" gelöst werden könne, verkennt sie das Wesen des mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodells. Danach ist der Verwaltungsgerichtshof eben gerade nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2014, Ro 2014/04/0039; Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97).
14 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen, weil in ihnen keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche 14 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen, weil in ihnen keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukäme. Die Frage, ob die Revisionswerberin durch die angefochtenen Erkenntnisse in ihren Rechten verletzt werden konnte, kann somit dahingestellt bleiben.
Wien, am 12. Oktober 2016