Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/08/0180 E 10. April 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/08/0043