Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/11/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13;
TabakG 1995 §13a;

Rechtssatz

Die Behörde hat im vorliegenden Fall (Eissalon ohne bauliche Abtrennung zur Mall) zutreffend die Bestimmungen des Paragraph 13, TabakG 1995 (Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte) und nicht die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, des TabakG 1995) herangezogen, weil sich Paragraph 13 a, des TabakG 1995 erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind (Hinweis Erkenntnisse vom 21. September 2010, 2009/11/0209, und vom 10. Jänner 2012, 2009/11/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110002.J01

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2014110002_20151201J01

Rechtssatz für Ro 2014/11/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110002.J02

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2014110002_20151201J02

Rechtssatz für Ro 2014/11/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13 Abs2;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z3;
VStG §44a;

Rechtssatz

Liegt dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 zur Last (gemäß dieser Bestimmung ist "dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird"), hat die Tatumschreibung zu konkretisieren, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat. Dem wird die in Rede stehende Tatumschreibung ("nicht dafür Sorge getragen, dass in

Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da ... offene

Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums ...") gerecht, weil das Offenhalten einer Tür des Raucherbereiches nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben - sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer - eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung darstellt vergleiche zum Fall einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 wegen offen gestandener Türe bereits den B vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/11/0001, mwN, bzw. zu einem anderen, gleichfalls unter Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 fallenden Verhalten das E vom 21. September 2010, 2009/11/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110002.J03

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2014110002_20151201J03

Entscheidungstext Ro 2014/11/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Entscheidungsdatum

22.01.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

TabakG 1995;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2013, Zl. UVS- 04/G/19/241/2013-10, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, gelten für die Behandlung der vorliegenden Revision, soweit hier von Bedeutung, die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, und darauf Bezug nehmend etwa der zum Tabakgesetz ergangene hg. Beschluss vom 6. Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045).

Auf Grund diesbezüglich fehlender Angaben im Antrag ist ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht ersichtlich, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.

Wien, am 22. Jänner 2014

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110002.J00

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014

Dokumentnummer

JWT_2014110002_20140122J00

Entscheidungstext Ro 2014/11/0002

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

TabakG 1995 §13 Abs2;
TabakG 1995 §13;
TabakG 1995 §13a;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z3;
VStG §44a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des D E in W, vertreten durch die Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2013, GZ: UVS- 04/G/19/241/2013-10, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit Radetzkystraße 2, 1031 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber eines Betriebes zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Eissalon in der näher bezeichneten Betriebsstätte - die in einem Einkaufszentrum liege - gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, Tabakgesetz verstoßen, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht werde, da am 27. Juni 2012 um ca. 11.35 Uhr im Raucherbereich des Gastronomiebereiches Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und geraucht worden sei, obwohl dieser Gastronomiebereich teilweise (nämlich der Nichtraucherbereich mit 15 Verabreichungsplätzen) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums, das von einem nicht beschränkten Personenkreis betreten werden könne, stehe, sodass der Gastronomiebereich als öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren sei.

Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraphen 13, Absatz eins und 13 c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz unter Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- verhängt.

In der Begründung gab die belangte Behörde zu den örtlichen Verhältnissen die (auf ein aktenkundiges Foto Bezug nehmende) Aussage des Revisionswerbers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung wieder, wonach der Nichtraucherbereich des gegenständlichen Eissalons zwar vom Raucherbereich durch eine Glastür abgegrenzt, auf der anderen Seite aber zum Einkaufszentrum (Mall) offen sei. Die belangte Behörde stellte fest, dass im Raucherraum zum Tatzeitpunkt unstrittig geraucht worden sei und dass die zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich des Eissalons bestehende Tür zum Tatzeitpunkt nicht bloß zum Betreten oder Verlassen des Raucherraumes geöffnet gewesen sei. Es habe somit eine offene Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums bestanden.

Daraus ergebe sich, dass der Revisionswerber tatbildmäßig (Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz) nicht dafür gesorgt habe, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht werde.

Zur Strafhöhe verwies die belangte Behörde u.a. auf zwei einschlägige Vormerkungen des Revisionswerbers, wovon die eine strafsatzbestimmend (zweiter Strafrahmen des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, der bis EUR 10.000,-- reicht) und die andere als erschwerend zu werten sei.

Gegen diesen (dem Revisionswerber am 27. November 2013 zugestellten) Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 4, Absatz eins, und 5 VwGbk-ÜG gestützte, Revision.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall (Eissalon ohne bauliche Abtrennung zur Mall) zutreffend die Bestimmungen des Paragraph 13, Tabakgesetz (Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte) und nicht die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes) herangezogen hat, weil sich Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, und vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198).

Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Übertretung des Tabakgesetzes vorliegen könne, wenn die Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich, wie gegenständlich angelastet, nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, also nicht über eine Zeitspanne, geöffnet gewesen sei. Die gegenständliche Tatumschreibung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil diese ein unverwechselbares Feststehen der Tat (auch nach Ort und Zeit) verlange.

Dem ist unter Verweis auf die ständige hg. Rechtsprechung zu erwidern, dass die Tatumschreibung alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten muss, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschreibung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche , die hg. Judikatur etwa bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 15 zu Paragraph 44 a, VStG).

Da dem Revisionswerber im vorliegenden Fall eine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz zur Last liegt (gemäß dieser Bestimmung ist "dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird"), hat die Tatumschreibung zu konkretisieren, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat. Dem wird die in Rede stehende Tatumschreibung ("nicht dafür Sorge getragen, dass in Räumen eines öffentlichen

Ortes nicht geraucht wird, da ... offene Verbindung zum

Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums ...") gerecht, weil das Offenhalten einer Tür des Raucherbereiches nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben - sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer - eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung darstellt vergleiche , zum Fall einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz wegen offen gestandener Türe bereits den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/11/0001, mwN, bzw. zu einem anderen, gleichfalls unter Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz fallenden Verhalten das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2009/11/0209).

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 1. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110002.J00

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JWT_2014110002_20151201J00