Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Rechtssatz

Die Behörde hat im vorliegenden Fall (Eissalon ohne bauliche Abtrennung zur Mall) zutreffend die Bestimmungen des Paragraph 13, TabakG 1995 (Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte) und nicht die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, des TabakG 1995) herangezogen, weil sich Paragraph 13 a, des TabakG 1995 erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind (Hinweis Erkenntnisse vom 21. September 2010, 2009/11/0209, und vom 10. Jänner 2012, 2009/11/0198).