Verwaltungsgerichtshof
22.01.2014
Ro 2014/11/0002
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Frysak & Frysak Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2013, Zl. UVS- 04/G/19/241/2013-10, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, gelten für die Behandlung der vorliegenden Revision, soweit hier von Bedeutung, die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, und darauf Bezug nehmend etwa der zum Tabakgesetz ergangene hg. Beschluss vom 6. Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045).
Auf Grund diesbezüglich fehlender Angaben im Antrag ist ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht ersichtlich, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
Wien, am 22. Jänner 2014