Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0002

Rechtssatz

Liegt dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 zur Last (gemäß dieser Bestimmung ist "dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird"), hat die Tatumschreibung zu konkretisieren, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen hat. Dem wird die in Rede stehende Tatumschreibung ("nicht dafür Sorge getragen, dass in

Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da ... offene

Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums ...") gerecht, weil das Offenhalten einer Tür des Raucherbereiches nicht bloß für das kurze Durchschreiten derselben - sei es zu einem Zeitpunkt oder über eine bestimmte Dauer - eine (von mehreren möglichen) den Tatbestand erfüllende Tathandlung darstellt vergleiche zum Fall einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 wegen offen gestandener Türe bereits den B vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/11/0001, mwN, bzw. zu einem anderen, gleichfalls unter Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995 fallenden Verhalten das E vom 21. September 2010, 2009/11/0209).