Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwG-EVV 2014 §1;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs2;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
VwGG §25a Abs5;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Rechtssatz

Da die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L01

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010198_20151117L01

Rechtssatz für Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs2;
VwGG §25a Abs5;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Rechtssatz

Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG 2014, der von "schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)" schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht erfasst ist vergleiche zu auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG gestützte Kundmachungen die Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092, und vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0170 bis 0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L02

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010198_20151117L02

Rechtssatz für Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwG-EVV 2014;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs2;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Rechtssatz

Nach Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG 2014 gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG 2014 die Bestimmungen der BVwG-EVV 2014. Diese Verordnung enthält keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG 2014 aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, des Paragraph 20, GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG 2014 durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Absatz 7, des Paragraph 20, GO BVwG 2014), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG 2014 Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der VwGH geht daher davon aus, dass Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG 2014 nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG 2014 die in Paragraph 20, Absatz 2 und 6 GO BVwG 2014 vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L03

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010198_20151117L03

Rechtssatz für Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
GO BVwG 2014 §20;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG 2014 legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber in Paragraph 19, BVwGG 2014 einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten. Der zuletzt genannten Bestimmung ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO BVwG 2014 zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG 2014 nicht gelten solle. Auch Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG 2014 lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber - in Abweichung von der in Paragraph 19, BVwGG 2014 erteilten Ermächtigung - Derartiges normieren wollte. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, insbesondere im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw. der Übermittlungsstelle, geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L04

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010198_20151117L04

Rechtssatz für Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwG-EVV 2014;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Rechtssatz

Eine am letzten Tag der Revisionsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG 2014 festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist verspätet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L05

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010198_20151117L05

Rechtssatz für Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Rechtssatz

Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt (Hinweis B vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0044, mit Verweis auf E vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L06

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010198_20151117L06

Rechtssatz für Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Rechtssatz

Wurde ein Wiedereinsetzungsantrag für den Fall gestellt, dass der VwGH eine bestimmte, vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht nicht teilen bzw. bestimmte, vom Revisionswerber geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen sollte, knüpft er damit nicht an ein bestimmtes prozessuales Ergebnis des Verfahrens an und erweist sich demnach als unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L07

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010198_20151117L07

Entscheidungstext Ra 2014/01/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 19247 A/2015

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
BVwG-EVV 2014 §1;
BVwG-EVV 2014;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21 Abs7;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs2;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
GO BVwG 2014 §20;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
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  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Mag. Eder, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über 1. den Antrag des römisch eins Z in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014, Zl. W183 1426573-1/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), sowie 2. die Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 16. April 2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21. Dezember 2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. Oktober 2015 erteilt (Spruchpunkt A römisch drei.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 16. Oktober 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 erhob der Revisionswerber gegen Spruchpunkt A römisch eins. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Revision. Die Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "IMD" am 27. November 2014 um 16:41:31 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Unter Hinweis darauf, dass die Revision außerhalb der in Paragraph 20, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2015 nahm der Revisionswerber dazu Stellung. Weiters wurde in diesem Schriftsatz für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof "die dargelegte Rechtsanschauung über die fristgerechte Einbringung der verfahrensgegenständlichen Revision nicht teilen bzw. verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen" sollte, "in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG" gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag sowie über die Zulässigkeit der vorliegenden Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG), lautet auszugsweise:

"Revision

Paragraph 25 a, ...

  1. Absatz 5,Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Revisionsfrist

Paragraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

...

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

  1. Absatz 3,Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

...

  1. Absatz 4,Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

..."

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,

(BVwGG), lautet auszugsweise:

"Geschäftsordnung

Paragraph 19, Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

...

Elektronischer Rechtsverkehr

Paragraph 21, (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.

...

  1. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.

...

  1. Absatz 6,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
  2. Absatz 7,Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

..."

Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 2. Jänner 2014 in der Fassung , des Beschlusses vom 4. August 2014; kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (http://www.bvwg.gv.at) unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen"; im Folgenden: GO BVwG) lautet auszugsweise:

"§ 20. Amtsstunden

  1. Absatz eins,Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, können unbeschadet des Absatz 2, innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden.

...

  1. Absatz 5,Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.
  2. Absatz 6,Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
  3. Absatz 7,Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,."

    Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung in der hier relevanten Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, (BVwG-EVV) lautet auszugsweise:

"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

Paragraph eins, (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. Ziffer eins
    im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. Ziffer 2
    über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  3. Ziffer 3
    im Wege des elektronischen Aktes;
  4. Ziffer 4
    im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  5. Ziffer 5
    mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
  1. Absatz 2,Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

...

  1. Absatz 5,Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
  2. Absatz 6,Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
  3. Absatz 7,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
  4. Absatz 8,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

..."

2. Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

2.1. Da die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, ist deren elektronische Einbringung nicht nach dem VwGG, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur elektronischen Einbringung zu beurteilen vergleiche , Pürgy, Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 89 (96), Köhler, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner (Hrsg.), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83 (113)).

Für das Bundesverwaltungsgericht hat der Gesetzgeber in Paragraph 19, BVwGG die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes einer von der Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließenden und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegenden Geschäftsordnung vorbehalten und dabei die ausdrückliche Ermächtigung erteilt, in dieser insbesondere festzulegen, "wann

(Amtsstunden) ... Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht

eingebracht werden können".

Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG legt die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages sowie des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr fest. Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG sieht vor, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden können. Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

Nach dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei einem im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Anbringen um eine Form der "elektronischen Einbringung" handelt.

Angesichts des uneingeschränkten Wortlautes des Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG, der von "schriftlichen Anbringen (Schriftsätzen)" schlechthin spricht, ist davon auszugehen, dass davon die Einbringung von Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht erfasst ist vergleiche , zu auf Paragraph 13, Absatz 2, und 5 AVG gestützte Kundmachungen die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2014/22/0092, und vom 27. Jänner 2015, Zlen. Ra 2014/22/0170 bis 0172).

2.2. Auch der Revisionswerber geht in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 davon aus, dass es sich vorliegend um die elektronische Einbringung einer Revision handelt. Er nimmt hiezu den Standpunkt ein, bei Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG handle es sich "offenkundig um eine lex specialis für die Einbringung von Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr". Für den elektronischen Rechtsverkehr seien die spezifischen, in der BVwG-EVV geregelten Vorschriften für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu beachten. Da diese Verordnung keine Regelungen zu Amtsstunden enthalte, hätten für den elektronischen Rechtsverkehr "die Regelungen für die Zustellung am Postweg" zu gelten.

Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen:

Nach Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG die Bestimmungen der BVwG-EVV. Diese Verordnung enthält - worauf der Revisionswerber zu Recht hinweist - keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 6, des Paragraph 20, GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Absatz 7, des Paragraph 20, GO BVwG), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG die in Paragraph 20, Absatz 2 und 6 GO BVwG vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.

Auch Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG gebietet keine andere Sichtweise:

Diese Bestimmung legt fest, wann Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, als beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht gelten; wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht (wirksam) eingebracht werden können, wird hingegen vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - in Paragraph 19, BVwGG einer Festlegung in der Geschäftsordnung vorbehalten. Der zuletzt genannten Bestimmung ist keine Einschränkung dahin zu entnehmen, dass die in der GO BVwG zu treffende Festlegung, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können, für die Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG nicht gelten solle. Auch Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber - in Abweichung von der in Paragraph 19, BVwGG erteilten Ermächtigung - Derartiges normieren wollte. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, insbesondere im Hinblick auf die dabei erfolgte Einbindung der Bundesrechenzentrum GmbH bzw. der Übermittlungsstelle, geregelt.

2.3. Soweit der Revisionswerber für seinen Standpunkt den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 2011, 2 Ob 161/11g, ins Treffen zu führen sucht (nach dem die Bestimmung des Endes einer richterlichen Frist mit einer bestimmten Stunde eines Tages in der Zivilprozessordung (ZPO) trotz Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorgesehen und daher weiterhin davon auszugehen sei, dass eine mit einem bestimmten Tag gesetzte Frist auch dann gewahrt sei, wenn der entsprechende Schriftsatz bis Ende dieses Tages "zur Post" gegeben werde), genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss zur ZPO, nicht aber zu der hier maßgeblichen Rechtslage nach den unter Punkt 1. dargestellten Bestimmungen ergangen ist.

Soweit der Revisionswerber im Weiteren - unter näheren Darlegungen - verfassungsrechtliche Bedenken gegen "die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG in Verbindung mit , Paragraph 20, Absatz eins, 2, und 6" der GO BVwG geltend macht, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. März 2014, G 106/2013-10, insbesondere Punkt 2.2.5. der Entscheidungsgründe, nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.

2.4. Die vorliegende Revision gegen das am 16. Oktober 2014 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unbestritten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "IMD" am 27. November 2014 (Donnerstag) um 16:41:31 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Freitag, der 28. November 2014) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0044, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101).

Der vorliegende Antrag wurde für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof eine bestimmte, vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht nicht teilen bzw. bestimmte, vom Revisionswerber geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen sollte, gestellt. Er knüpft damit nicht an ein bestimmtes prozessuales Ergebnis des Verfahrens an und erweist sich demnach als unzulässig.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2015

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L00

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2014010198_20151117L00