Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Rechtssatz

Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt (Hinweis B vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0044, mit Verweis auf E vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L06