Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Rechtssatz

Wurde ein Wiedereinsetzungsantrag für den Fall gestellt, dass der VwGH eine bestimmte, vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht nicht teilen bzw. bestimmte, vom Revisionswerber geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen sollte, knüpft er damit nicht an ein bestimmtes prozessuales Ergebnis des Verfahrens an und erweist sich demnach als unzulässig.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L07