Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0198

Rechtssatz

Nach Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG 2014 gelten für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG 2014 die Bestimmungen der BVwG-EVV 2014. Diese Verordnung enthält keine Regelungen zur Frage, wann Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Es kann dem Normsetzer der GO BVwG 2014 aber nicht unterstellt werden, dass er sämtliche Formen der elektronischen Einbringung von schriftlichen Anbringen an die Amtsstunden bindet (Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, des Paragraph 20, GO BVwG), um diese Bindung für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG 2014 durch bloßen Verweis auf die Bestimmungen der BVwG-EVV entfallen zu lassen (Absatz 7, des Paragraph 20, GO BVwG 2014), ohne dies explizit zum Ausdruck zu bringen. Hätte der Normsetzer der GO BVwG 2014 Derartiges beabsichtigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies unmissverständlich regelt. Der VwGH geht daher davon aus, dass Paragraph 20, Absatz 7, GO BVwG 2014 nicht dahin zu verstehen ist, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG 2014 die in Paragraph 20, Absatz 2 und 6 GO BVwG 2014 vorgesehenen Regelungen nicht gelten sollen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L03