Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/07/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/07/0169

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §10 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §10 idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 2 (Hier der zweite Satz mit dem Hinweis, dass die Novellierung des § 10 Abs. 3 ALSAG 1989 durch BGBl. I Nr. 151/1998 und BGBl. I Nr. 40/2008 nichts an dieser Rechtsprechung geändert hat.)

Stammrechtssatz

Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach Paragraph 24, Absatz eins, AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X01

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070169_20110630X01

Rechtssatz für 2007/07/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/07/0169

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0074 E 29. Jänner 2004 RS 7 (hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (Hinweis E 12. Dezember 2002, 98/07/0159), so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. (Hier: Die Beurteilung, dass im vorliegenden Fall die Einbringung von grobblockigem Material zur Sicherung bzw. Erhöhung der Standfestigkeit des zu rekultivierenden Steinbruchs, wo es unstrittig bereits zu einem Böschungsabbruch gekommen ist, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme - wie dies etwa bei Künettenverfüllungen der Fall ist - nicht erfülle, konnte von der belBeh vor dem Hintergrund der zitierten Verfahrensergebnisse nicht ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens getroffen werden.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X02

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070169_20110630X02

Rechtssatz für 2007/07/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/07/0169

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs3;
ALSAG 1989 §10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass eine Partei den verfahrensleitenden Antrag gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 gestellt hat und Partei des Verwaltungsverfahrens ist, ergibt sich noch nichts zu der Frage, ob diese Partei "näher am Beweis" liegt und im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht Unterlagen beibringen muss. (Hier:

die bf Partei gab im Verwaltungsverfahren an, dass sie [rechtlich] nicht in der Lage sei, die von der Behörde verlangten Unterlagen vorzulegen. Daraufhin wurde ihr Antrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Anhaltspunkte, dass die von der belBeh geforderten Unterlagen Umstände betreffen, die in der Sphäre der bf Partei liegen würden, lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Indem die belBeh die ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen (hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 ALSAG 1989) unterlassen hat, verkannte sie die Rechtslage.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X03

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2007070169_20110630X03

Entscheidungstext 2007/07/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/07/0169

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs3;
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §10 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §10 idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §24;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. November 2007, Zl. RU4-B-153/001-2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 10, ALSAG (mitbeteiligte Partei: J Steinmetzmeister GmbH & Co KG in S, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 stellte der Bund, vertreten durch das Zollamt K. (nunmehr Zollamt P. und in der Folge als beschwerdeführende Partei bezeichnet), bei der Bezirkshauptmannschaft G. (kurz: BH) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Beantragt wurde die Feststellung, ob der von der mitbeteiligten Partei "zwischengelagerte" Steinsägen- und Steinschleifschlamm Abfall sei (Punkt 1), ob dieser dem Altlastenbeitrag unterliege (Punkt 2), welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG oder welcher Deponietyp gemäß Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. vorliege (Punkt 3) und, ob die Voraussetzungen vorlägen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 leg. cit. nicht anzuwenden (Punkt 4).

Die BH holte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie-Abfalltechnik ein; darin führte dieser (u.a.) Folgendes aus:

"Die antragsgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlämme stellen jedenfalls Abfälle dar, da eine Entledigungsabsicht durch Verbringen auf eine entsprechende Deponie vorliegt. Gemäß der 'Abfallverzeichnisverordnung', Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, i.d.F.v. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005, sind diese Abfälle der Schlüssel-Nummer 31602 der ÖNORM S 2100 als nicht gefährlicher Abfall zuzuordnen. …

Da die Steinschleif- und Steinsägeschlämme offensichtlich bereits mehr als ein Jahr gelagert sind und eine Verwertung dieser Rückstände nicht erfolgt, ist für diese Lagerung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Zif 3 ein Altlastenbeitrag zu entrichten. …

Zur Frage, welcher Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG die gelagerten Steinschleif- und Steinsägeschlämme einzureihen sind oder welcher Deponietyp gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ALSAG vorliegt, wird festgestellt, dass den vorgelegten Unterlagen keine Untersuchungen dieser Abfallstoffe zu entnehmen sind, die eine Aussage erlauben, welcher Abfallkategorie oder welchem Deponietyp diese Abfälle zuzuordnen sind. …

Da die gegenständliche Steinschleif- und Steinsägeschlämme offensichtlich nicht auf einer für die Abfälle genehmigten Deponie langfristig abgelagert werden, liegen keine Voraussetzungen vor, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ALSAG nicht anzuwenden."

Die BH legte dieses Gutachten der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme vor und forderte diese unter einem auf, ihren "Antrag … durch Vorlage eines Untersuchungsberichtes, aus dem die Parameter zur Einstufung nach Paragraph 6, ALSAG in Verbindung mit der Deponieverordnung ersichtlich sind, zu verbessern."

Die beschwerdeführende Partei gab mit Schreiben vom 14. März 2006 eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ab und führte darin (u.a.) Folgendes aus:

"Nach ho. Beurteilung der Textierung des Paragraph 10, (1) ALSAG … in Verbindung mit Paragraph 21, ALSAG … lässt sich keine Zuständigkeit des Zollamtes K. zur Bereitstellung eines Gutachtens … ableiten.

Da dieses Gutachten eine Grundlage für die Erstellung eines Feststellungsbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde bildet und seitens des h.o. Amtes Zweifel im Sinne der o.a. Ausführungen bestehen, ist nach h.o. Ansicht die Bezirksverwaltungsbehörde zur Beibringung allfälliger Gutachten oder anderer Informationen zur Erstellung eines Feststellungsbescheides zuständig.

Wir ersuchen daher, die Erstellung eines Gutachten Ihrerseits zu veranlassen und in deren Folge wie beantragt einen Feststellungsbescheid zu erlassen."

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 wies die BH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 2. November 2004 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, dass die BH "nach den Grundsätzen der Offizialmaxime und der Erforschung der materiellen Wahrheit gehandelt" habe. Die belangte Behörde sei gestützt auf die Ausführungen des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen davon ausgegangen, dass die Vorlage eines Untersuchungsberichtes die Grundlage für ein sodann vom Amtssachverständigen zu erstellendes Gutachten bilde und dies "in den Bereich der Mitwirkungspflicht" der beschwerdeführenden Partei falle. Formale Fehler seien im Verfahren nicht festgestellt worden, das Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG sei gewahrt worden und die für die Verbesserung des Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG eingeräumte Frist sei ausreichend bemessen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerdelegitimation:

Der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für die Legitimation zur Erhebung der Amtsbeschwerde maßgebliche Paragraph 10, Absatz 3, ALSAG, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998,, lautete:

"Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Paragraph 10, Absatz 3, ALSAG, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, (in Kraft getreten am 1. April 2008), lautet nunmehr:

"Dem Bund, vertreten durch das Zollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Der Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger ist somit - ungeachtet der veränderten Bestimmungen zu dessen Vertretung - Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, ALSAG vergleiche , zur Parteistellung nach Paragraph 10, ALSAG das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0065).

Die Beschwerde ist somit zulässig.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht die von der BH gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei bestätigt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rn. 9 ff, sowie bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 16 ff und 125 ff zu Paragraph 39, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).

Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft, so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074, m. w.N.)

Die Mitwirkungspflicht der Partei geht im Ergebnis keinesfalls so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rn. 11, m.w.N.).

Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Die nicht gehörige Mitwirkung unterliegt dann der freien Beweiswürdigung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 96/03/0340, m.w.N.).

Soweit nun die belangte Behörde der Ansicht ist, es liege im "Bereich der Mitwirkungspflicht" der beschwerdeführenden Partei, einen Untersuchungsbericht vorzulegen, der es in weiterer Folge dem Amtssachverständigen erlaube, zu beurteilen, welcher Abfallkategorie oder welchem Deponietyp diese Abfälle zuzuordnen seien, so vermag die belangte Behörde nicht einleuchtend darzulegen, aus welchen Gründen die beschwerdeführende Partei als "näher am Beweis" gelegen anzusehen sei. Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat und Partei des Verwaltungsverfahrens ist. Daraus ergibt sich aber noch nichts zu der Frage, ob diese auch "näher am Beweis" liegt. Ganz im Gegenteil dazu hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie (rechtlich) nicht in der Lage sei, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Anhaltspunkte, dass die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen Umstände betreffen, die in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei liegen würden, lassen sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.

Indem die belangte Behörde die ihr möglichen und zumutbaren Ermittlungen (hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 ALSAG) unterlassen hat, verkannte sie die Rechtslage und belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 30. Juni 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Dokumentnummer

JWT_2007070169_20110630X00