Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2007/07/0169
GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 2 (Hier der zweite Satz mit dem Hinweis, dass die Novellierung des Paragraph 10, Absatz 3, ALSAG 1989 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, nichts an dieser Rechtsprechung geändert hat.)
Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach Paragraph 24, Absatz eins, AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.