Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/11/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/11/0256

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §27 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ist die Lenkberechtigung des Bf, deren Gültigkeit eingeschränkt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides bereits durch Zeitablauf (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997) erloschen, ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig, da nur "Besitzern einer Lenkberechtigung" (Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997) dieselbe entzogen werden kann (Hinweis E 28.5.2002, 2001/11/0284). Dennoch führt die Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles nicht zur Aufhebung desselben, weil der Bf dadurch nicht in Rechten verletzt sein konnte. Mangels Bestehens einer Lenkberechtigung im Bescheiderlassungszeitpunkt ging nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung ins Leere. Auch durch den Umstand, dass mit dem besagten Spruchteil die Entziehung der Lenkberechtigung "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" verfügt wird, ist der Bf nicht in Rechten verletzt, weil diese Voraussetzung schon kraft Gesetzes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG 1997) für die (allfällige) Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung an den Bf besteht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X01

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2003110256_20040129X01

Rechtssatz für 2003/11/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/11/0256

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0249 E 3. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittel allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (Erk 8.11.1988, 88/11/0152). Der Grundsatz der Beachtung des erklärten Willens der Partei kann aber nur im Fall eines eindeutig deklarierten Parteiwillens zum Tragen kommen, also dann, wenn sich aus Rechtsmittelerklärung und - antrag unmißverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beh ergibt. Andernfalls ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (hier: als Berufung) als Vorstellung zu werten.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X02

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2003110256_20040129X02

Rechtssatz für 2003/11/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/11/0256

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KDV 1967 § 30 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KDV 1967 § 31a gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0017 E 1. Oktober 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Stützt sich der amtsärztliche Sachverständige in der Begründung seines Gutachtens betreffend die körperliche und geistige Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, gibt er klar zu erkennen, daß er vom ärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die von der Untersuchungsstelle gezogenen Schlußfolgerungen hegt und sich daher die im Befund vertretene Ansicht zu eigen macht (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051). In Anbetracht der Integrierung des Befundes in das ärztliche Gutachten stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn der verkehrspsychologische Befund schlüssig ist und den in der Rsp des VwGH gestellten Anforderungen an derartige Befunde entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X03

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2003110256_20040129X03

Rechtssatz für 2003/11/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/11/0256

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0265 E 10. Juni 1991 RS 8 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhende sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen (Hinweis E 5.5.1981, 1754/79). Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X04

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2003110256_20040129X04

Entscheidungstext 2003/11/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/11/0256

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §27 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KDV 1967 § 30 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KDV 1967 § 31a gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der römisch eins in W, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brahmsplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. August 2003, Zl. UVS-FSG/48/5866/2003/2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Versagung der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (hinsichtlich des Lenkverbotes) und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (betreffend Versagung der Verlängerung der Lenkberechtigung) aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klasse B (nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens durch die Bundespolizeidirektion Wien wegen eines vorausgegangenen cerebralen Insults der Beschwerdeführerin) am 28. August 2000 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz - FSG bis zum 14. August 2002 befristet. Eine am 7. August 2002 von der genannten Behörde neuerlich befristet erteilte Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin endete am 19. Juli 2003.

Am 28. März 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Lenkberechtigung und legte sodann das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 18. April 2003 vor,

demzufolge sie mit dem "neurologischen Defizit nach Insult ... gut

umgehen" und aus internistischer Sicht "einer Verlängerung der Führerschein-Gültigkeit um 1 - 2 Jahre zugestimmt werden" könne.

Am 16. Juni 2003 unterzog sich die Beschwerdeführerin beim Kuratorium für Verkehrssicherheit einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Der verkehrspsychologische Befund vom 24. Juni 2003 kommt nach Darstellung der Untersuchungsverfahren zum Ergebnis, dass auf Grund beschriebener schwerer Beeinträchtigungen im Leistungsbereich die Eignung der Beschwerdeführerin zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B aus verkehrspsychologischer Sicht nicht mehr gegeben sei.

In seinem (mittels Formular erstellten) Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 14. Juli 2003 vertrat der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B "nicht geeignet" und führte dazu begründend aus:

"Schwere Leistungsdefizite (lt. VPG). Somit nicht geeignet."

Weiters findet sich auf diesem Gutachtensformular eine Markierung in der Rubrik über die bedingte Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem in der darunter liegenden Spalte eingetragenen (offensichtlich die Bedingung ausdrückenden) Zahlencode.

Der in der Folge von der Bundespolizeidirektion Wien erlassene Bescheid vom 16. Juli 2003, der der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2003 zugestellt wurde, hat folgenden Inhalt:

"1. Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß Par. 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die am 07.08.2002 unter der Zahl 1648528 von der BPD Wien/VA für die Klasse(n) B erteilte Lenkberechtigung.

Gemäß Par. 25 Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse(n) B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung

gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wird.

2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wird Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für den im 1. Satz angeführten Zeitraum verboten.

3. Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 28.03.2003 auf Verlängerung Ihres befristeten Führerscheines abgewiesen.

Einer eventuellen Berufung wird die aufschiebende Wirkung gemäß Par. 64 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aberkannt."

Zur Begründung dieses Bescheides stellte die Erstbehörde im Wesentlichen unter Verweis auf die amtsärztliche Untersuchung vom 14. Juli 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen "(schwere Leistungsdefizite)" nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet sei.

In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, sowohl ihr Hausarzt als auch ein Internist hätten ihr die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ihrer Person bestätigt, die Beschwerdeführerin fühle sich zum Lenken eines Personenkraftwagens auch gesund und voll konzentrationsfähig.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 16. Juli 2003. Begründend führte sie aus, der Befund und das Gutachten des polizeiamtsärztlichen Sachverständigen seien "schlüssig, nachvollziehbar und nach dem neuesten Stand der medizinischen Erkenntnisse erstellt". Diesem Gutachten sei die Beschwerdeführerin nicht mit einem auf gleicher wissenschaftlicher Ebene stehenden Gegengutachten entgegen getreten und habe auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung ihres divergierenden Standpunktes beigebracht. Mangels gesundheitlicher Eignung der Beschwerdeführerin habe dieser nicht nur die Lenkberechtigung entzogen, sondern gegen sie auch ein Lenkverbot gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG erlassen werden müssen. Was den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. März 2003 betreffend Verlängerung ihrer Lenkberechtigung anlange, so finde dieser mit der Entziehung der Lenkberechtigung seine abweisende Erledigung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der wiedergegebene Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2003, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, gliedert sich in drei - trennbare - Spruchteile.

Unter Spruchpunkt 1. wurde der Beschwerdeführerin, wie dargestellt, die am 7. August 2002 erteilte - und bis zum 19. Juli 2003 befristete - Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entzogen. Nur diese am 7. August 2002 erteilte Lenkberechtigung war daher Gegenstand der vorliegenden Entziehung. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Erstbehörde durch seine Zustellung am 22. Juli 2003 war die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin daher bereits durch Zeitablauf (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, FSG) erloschen. Da nur "Besitzern einer Lenkberechtigung" (Paragraph 24, Absatz eins, FSG) dieselbe entzogen werden kann, hat die belangte Behörde, indem sie Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat, die Rechtslage verkannt vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1987, Zl. 86/11/0180 sowie, zum FSG, vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0284). Dennoch führt die Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles nach der zitierten Rechtsprechung nicht zur Aufhebung desselben, weil die Beschwerdeführerin dadurch nicht in Rechten verletzt sein konnte. Mangels Bestehens einer Lenkberechtigung im Bescheiderlassungszeitpunkt ging nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung ins Leere. Auch durch den Umstand, dass mit dem besagten Spruchteil die Entziehung der Lenkberechtigung "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" verfügt wird, ist die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt, weil diese Voraussetzung schon kraft Gesetzes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG) für die (allfällige) Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung an die Beschwerdeführerin besteht. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf den genannten Spruchteil 1. bezieht, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG "in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991" sprach die Bundespolizeidirektion Wien gegenüber der Beschwerdeführerin im von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkt 2. ein befristetes Verbot betreffend das Lenken näher genannter Kraftfahrzeuge aus. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, leg. cit. erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Beschwerdeführerin hat - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 16. Juli 2003 - zwar auch gegen den zweiten Spruchpunkt dieses Bescheides "Berufung" erhoben, sie hat in diesem Schriftsatz aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie in diesem Punkt eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde anstrebt. Damit war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 38 ff, zu Paragraph 57, AVG referierte Rechtsprechung über die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels) die "Berufung" der Beschwerdeführerin hinsichtlich des nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheidteiles als Vorstellung zu werten. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hatte somit die Behörde erster Instanz vergleiche , Walter/Thienel, a.a.O., E 70 f zu Paragraph 57, AVG) binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls - so nach der Aktenlage auch im vorliegenden Fall - der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trat. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde nicht zuständig war, über die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den zweiten Spruchteil des Bescheides vom 16. Juli 2003 zu entscheiden, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er diesen Spruchteil betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen (vom Verwaltungsgerichtshof amtswegig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Die Versagung der Verlängerung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin (Spruchteil 3. des Bescheides vom 16. Juli 2003) bestätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf das Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 14. Juli 2003. Zu Recht kritisiert die Beschwerde dieses Gutachten als nicht ausreichende Entscheidungsgrundlage. Das nach einer Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom Amtsarzt erstellte ärztliche Gutachten (Paragraph 8, Absatz 2, FSG) kann zwar, ohne dass dies die Schlüssigkeit des Gutachtens von vornherein ausschließt, in seiner Begründung auf den verkehrspsychologischen Befund verweisen, wenn dieser seinerseits u. a. schlüssig ist vergleiche , Walter/Thienel, a.a.O., E 175 zu Paragraph 52, AVG). Das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2003 entsprach aber (abgesehen von den im dabei verwendeten Formular widersprüchlichen Anmerkungen über eine gesundheitliche Nichteignung bzw. bedingte Eignung der Beschwerdeführerin) nicht den rechtlichen Voraussetzungen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idF.

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2002,, ist im ärztlichen Gutachten (u.a.) eine Bewertung vorliegender verkehrspsychologischer Stellungnahmen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Da die belangte Behörde ungeachtet des Fehlens dieser Voraussetzungen im amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2003 (dieses setzt sich im Übrigen auch nicht mit dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten fachärztlichen Befund vom 18. April 2003 auseinander) den angefochtenen Bescheid dennoch auf dieses Gutachten stützte, belastete sie die Berufungsentscheidung mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Für das fortgesetzte Verfahren sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Befund und die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlussfolgerungen der Sachverständigengutachten, sondern auch die vom Sachverständigen anlässlich der Befunderhebung herangezogenen Hilfsbefunde dem Parteiengehör unterliegen vergleiche , Walter/Thienel, a.a.O., E 333 zu Paragraph 45, AVG). Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht, wurde ihr vor allem der Befund über die verkehrspsychologische Untersuchung im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm der Spruchteil 3. des Bescheides vom 16. Juli 2003 bestätigt wird, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 29. Jänner 2004

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Arzt Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110256.X00

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JWT_2003110256_20040129X00