Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2003/11/0256
GRS wie 88/11/0249 E 3. Februar 1989 RS 1
Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittel allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (Erk 8.11.1988, 88/11/0152). Der Grundsatz der Beachtung des erklärten Willens der Partei kann aber nur im Fall eines eindeutig deklarierten Parteiwillens zum Tragen kommen, also dann, wenn sich aus Rechtsmittelerklärung und - antrag unmißverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beh ergibt. Andernfalls ist dem Grundsatz der Wahrung des Rechtsschutzinteresses der Partei der Vorrang einzuräumen und das Rechtsmittel ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung (hier: als Berufung) als Vorstellung zu werten.