Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Geschäftszahl

2003/11/0256

Rechtssatz

Ist die Lenkberechtigung des Bf, deren Gültigkeit eingeschränkt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides bereits durch Zeitablauf (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997) erloschen, ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig, da nur "Besitzern einer Lenkberechtigung" (Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997) dieselbe entzogen werden kann (Hinweis E 28.5.2002, 2001/11/0284). Dennoch führt die Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles nicht zur Aufhebung desselben, weil der Bf dadurch nicht in Rechten verletzt sein konnte. Mangels Bestehens einer Lenkberechtigung im Bescheiderlassungszeitpunkt ging nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung ins Leere. Auch durch den Umstand, dass mit dem besagten Spruchteil die Entziehung der Lenkberechtigung "für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" verfügt wird, ist der Bf nicht in Rechten verletzt, weil diese Voraussetzung schon kraft Gesetzes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG 1997) für die (allfällige) Erteilung einer weiteren Lenkberechtigung an den Bf besteht.