Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2003/11/0256
GRS wie 94/11/0017 E 1. Oktober 1996 RS 1
Stützt sich der amtsärztliche Sachverständige in der Begründung seines Gutachtens betreffend die körperliche und geistige Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, gibt er klar zu erkennen, daß er vom ärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die von der Untersuchungsstelle gezogenen Schlußfolgerungen hegt und sich daher die im Befund vertretene Ansicht zu eigen macht (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051). In Anbetracht der Integrierung des Befundes in das ärztliche Gutachten stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn der verkehrspsychologische Befund schlüssig ist und den in der Rsp des VwGH gestellten Anforderungen an derartige Befunde entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).