(4)Absatz 4,Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden."Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, 100 Prozent und im Fall des Absatz 2, 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Absatz 2, nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, kann durch Verordnung festgelegt werden."
In den EB zur 3. LBG-Novelle 1996 wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4 des § 30a Folgendes ausgeführt:In den EB zur 3. LBG-Novelle 1996 wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - zu Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 4 des Paragraph 30 a, Folgendes ausgeführt:
"Der Höhe nach ist die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 innerhalb der im Abs. 4 normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen."Der Höhe nach ist die Zulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, innerhalb der im Absatz 4, normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Daraus ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollen. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordert die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen ist.
Die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 soll in Hinkunft ausschließlich in einem Prozentsatz des Gehaltsansatzes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bemessen werden. Für die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 ist ein Höchstausmaß von 100 Prozent, und für die Zulage nach Abs. 2 ein Höchstausmaß von 80 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass, sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen darf."Die Zulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, soll in Hinkunft ausschließlich in einem Prozentsatz des Gehaltsansatzes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, bemessen werden. Für die Zulage nach Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Höchstausmaß von 100 Prozent, und für die Zulage nach Absatz 2, ein Höchstausmaß von 80 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass, sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gebühren, die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen darf."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dem angefochtenen Bescheid könne keine dem § 58 Abs. 2 AVG entsprechende Begründung entnommen werden. Insbesondere fehle jede Sachverhaltsfeststellung dazu, von welchem Arbeitsumfang, Aufgaben, Art von Schwierigkeitsgrad und Umfang der Arbeit die belangte Behörde ausgegangen sei. Ebenso habe sich sein Antrag erkennbar nicht nur auf § 30a Abs. 2, sondern auch auf § 30 Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. bezogen (wird näher ausgeführt). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht nachvollzogen werden, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde ausschließlich von einer Antragstellung nach § 30a Abs. 2 leg. cit. ausgegangen sei. Selbst bei Unklarheit des Antrages wäre sie verpflichtet gewesen, eine entsprechende Klärung in ihrem - auch insoweit unterbliebenen - Ermittlungsverfahren herbeizuführen.Der Beschwerdeführer macht geltend, dem angefochtenen Bescheid könne keine dem Paragraph 58, Absatz 2, AVG entsprechende Begründung entnommen werden. Insbesondere fehle jede Sachverhaltsfeststellung dazu, von welchem Arbeitsumfang, Aufgaben, Art von Schwierigkeitsgrad und Umfang der Arbeit die belangte Behörde ausgegangen sei. Ebenso habe sich sein Antrag erkennbar nicht nur auf Paragraph 30 a, Absatz 2,, sondern auch auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, GehG/Stmk. bezogen (wird näher ausgeführt). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht nachvollzogen werden, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde ausschließlich von einer Antragstellung nach Paragraph 30 a, Absatz 2, leg. cit. ausgegangen sei. Selbst bei Unklarheit des Antrages wäre sie verpflichtet gewesen, eine entsprechende Klärung in ihrem - auch insoweit unterbliebenen - Ermittlungsverfahren herbeizuführen.
Schon diesem Vorbringen kommt im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. (bzw. nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR für die Zeit nach dem 1. Jänner 2003, falls der Beschwerdeführer nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat), dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083, und den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0318). Das erfordert es, was im bisherigen Verwaltungsverfahren unterblieben ist, im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers, als auch diejenigen aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen. Nur das hätte den vom Gesetz gebotenen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).Für die Beantwortung der Frage, ob eine Belastungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG/Stmk. (bzw. nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. L-DBR für die Zeit nach dem 1. Jänner 2003, falls der Beschwerdeführer nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat), dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083, und den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0318). Das erfordert es, was im bisherigen Verwaltungsverfahren unterblieben ist, im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers, als auch diejenigen aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen. Nur das hätte den vom Gesetz gebotenen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Durch die - vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte - Unterlassung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Themen hat die belangte Behörde die nach dem Gesetz erforderlichen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits dessen komplette Belastung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis auch die Gebührlichkeit eines Anspruchs nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. und bejahendenfalls die Höhe der Belastungszulage zu prüfen gehabt.Durch die - vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte - Unterlassung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Themen hat die belangte Behörde die nach dem Gesetz erforderlichen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits dessen komplette Belastung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis auch die Gebührlichkeit eines Anspruchs nach Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG/Stmk. und bejahendenfalls die Höhe der Belastungszulage zu prüfen gehabt.
Über die Leiterzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk.) hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Unbeschadet des ursprünglichen Antragsinhaltes und seiner allfälligen Klarstellung nach dem Vorhalt der belangten Behörde vom 15. Mai 2000 könnte in diesem Umfang daher lediglich Teilsäumnis vorliegen. Die Lösung dieser Frage ist jedoch nicht erforderlich, weil es - wie gezeigt - ohnedies zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu kommen hat und der Beschwerdeführer daher im fortgesetzten Verfahren (neuerlich) Gelegenheit zur Klarstellung des Inhaltes seines Antrages haben wird.Über die Leiterzulage (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG/Stmk.) hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Unbeschadet des ursprünglichen Antragsinhaltes und seiner allfälligen Klarstellung nach dem Vorhalt der belangten Behörde vom 15. Mai 2000 könnte in diesem Umfang daher lediglich Teilsäumnis vorliegen. Die Lösung dieser Frage ist jedoch nicht erforderlich, weil es - wie gezeigt - ohnedies zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu kommen hat und der Beschwerdeführer daher im fortgesetzten Verfahren (neuerlich) Gelegenheit zur Klarstellung des Inhaltes seines Antrages haben wird.
Sollte danach die Feststellung der Gebührlichkeit einer Zulage nach § 30 Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. (bzw. für die Zeit nach dem 1. Jänner 2003 nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR, falls der Beschwerdeführer nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat) begehrt werden, wird die Prüfung nach den in den hg. Erkenntnissen vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0066, und vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, aufgestellten Grundsätzen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu erfolgen haben.Sollte danach die Feststellung der Gebührlichkeit einer Zulage nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, GehG/Stmk. (bzw. für die Zeit nach dem 1. Jänner 2003 nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. L-DBR, falls der Beschwerdeführer nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat) begehrt werden, wird die Prüfung nach den in den hg. Erkenntnissen vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0066, und vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, aufgestellten Grundsätzen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zu erfolgen haben.
Da die belangte Behörde bereits die Voraussetzungen einer Belastungszulage, worüber ein inhaltlicher Abspruch erfolgt ist, verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde bereits die Voraussetzungen einer Belastungszulage, worüber ein inhaltlicher Abspruch erfolgt ist, verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG entfallen, weil der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG entfallen, weil der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.