Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/15/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/15/0082

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Die zur Begründung eines Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte "wie ein Einzelunternehmer" für betriebliche Kredite und verliere bei Insolvenz des Unternehmens seine Einkunftsquelle und auf Grund seiner Privathaftungen auch sein Privatvermögen, führen nicht zum Erfolg. Damit vernachlässigt die Gesellschaft die für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0155; E 22. Mai 2002, 2002/15/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150082.X01

Im RIS seit

16.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001150082_20030508X01

Rechtssatz für 2001/15/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/15/0082

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §80;
BAO §9;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VStG §9;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0035 E 22. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die persönlichen Haftungen (etwa nach Paragraphen 9 und 80 BAO, Paragraph 9, VStG ua) treffen nicht nur die Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0064 und 2001/15/0155) und sind daher für ein Unternehmerrisiko nicht kennzeichnend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150082.X02

Im RIS seit

16.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001150082_20030508X02

Rechtssatz für 2001/15/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/15/0082

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
BAO §93 Abs2;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig auf Abweisung der Berufung als unbegründet lautet, stützt sich der angefochtene Bescheid nicht darauf, dass eine Berufungsbegründung gefehlt hätte, sondern dass die zur Begründung der Berufung geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen von der belangten Behörde nicht zu prüfen sei. Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150082.X03

Im RIS seit

16.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2001150082_20030508X03

Entscheidungstext 2001/15/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/15/0082

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
VStG §9;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger sowie die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der L GesmbH in W, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 30. März 2001, Zl. 1341/1-V6/01, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Ergebnis einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 9. Februar 2001 bzw. den Beilagen dazu fest, dass im Prüfungszeitraum an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Bezüge ausbezahlt worden seien. Ab dem Jahr 1998 seien von diesen Bezügen Dienstgeberbeiträge und Zuschläge entrichtet worden. Für die Jahre 1996 und 1997 seien diese Beiträge "noch offen". Der Geschäftsführer sei im Prüfungszeitraum zu 95 % an der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. Die Geschäftsführerbezüge seien monatlich ausbezahlt worden. In den Monaten Juni und November seien zusätzlich Sonderzahlungen ("UZ, WR") gewährt worden. Die Merkmale eines Dienstverhältnisses seien für den Prüfungszeitraum überwiegend vorhanden gewesen. Ein schriftlicher "Werkvertrag" sei erst für das Jahr 1999 vorgelegt worden. Die Bezüge haben im Jahr 1996 14 x 25.000 S und im Jahr 1998 (gemeint: 1997) 14 x 30.000 S betragen.

Mit "Haftungs- und Abgabenbescheid" vom 21. Februar 2001 "über den Prüfungszeitraum 96 bis 98" setzte das Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag den Prüferfeststellungen entsprechend fest. In der Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht des Prüfers vom 9. Februar 2001.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beitragspflicht des Paragraph 41, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG "dem verfassungsmäßigen Sachlichkeits- und Gleichheitsgebot" widerspreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Als Folge einer Lohnsteuerprüfung habe das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Berufung lediglich damit begründet, dass die Bestimmungen, auf denen die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages dazu für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer verfassungswidrig wären. Da allein strittig sei, ob die angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen als solche verfassungswidrig seien, eine solche Prüfung der belangten Behörde aber nicht zukomme, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass für die Bezüge ihres geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters Dienstgeberbeiträge und Zuschläge dazu für die Jahre 1996 und 1997 mit näher ausgeführten Beträgen "nachverrechnet" worden seien. Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei seit 1992 handelsrechtlicher Geschäftsführer, Geschäftsführung und Leitung des Unternehmens seien von ihm allein wahrgenommen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, und 3 FLAG angeführten Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

  • Strichaufzählung
    dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
  • Strichaufzählung
    dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
  • Strichaufzählung
    dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0242, und vom 19. Juni 2002, 2001/15/0068, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen die Hinweise der Beschwerdeführerin ins Leere, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei in der Gestaltung seines Arbeitsablaufes an keine Weisungen und keine Kontrollen gebunden.
Soweit die Beschwerdeführerin ein Unternehmerwagnis des Gesellschafter-Geschäftsführers darin erblickt, dass er arbeitsrechtlichen Schutzes und etwa der Entgeltfortzahlung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz entbehre, genügt es auf die hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 2001/15/0063) hinzuweisen , wonach dieses Merkmal für die hier anzustellende steuerliche Betrachtung unmaßgeblich ist. Ebensowenig führen die zur Begründung eines Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen zum Erfolg, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte "wie ein Einzelunternehmer" für betriebliche Kredite und verliere bei Insolvenz des Unternehmens seine Einkunftsquelle und auf Grund seiner Privathaftungen auch sein Privatvermögen. Damit vernachlässigt die Beschwerdeführerin die für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0155, und vom 22. Mai 2002, 2002/15/0035). Soweit die Beschwerdeführerin Haftungen ihres Gesellschafter-Geschäftführers aus seiner Geschäftsführertätigkeit anspricht, treffen diese Haftungen auch einen an der Gesellschaft nicht beteiligten Geschäftsführer und können daher für ein Unternehmerrisiko nicht ausschlaggebend sein vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, 2001/15/0064).
Die Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der angefochtene Bescheid zwar nach dem Wortlaut seines Spruches die Berufung als unbegründet abgewiesen, seinem Inhalt nach die Berufung allerdings zurückgewiesen habe, weil die Beschwerdeführerin ihre Berufung nicht begründet habe. Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig auf Abweisung der Berufung als unbegründet lautet, stützt sich der angefochtene Bescheid nicht darauf, dass eine Berufungsbegründung gefehlt hätte, sondern dass die zur Begründung der Berufung geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen von der belangten Behörde nicht zu prüfen sei. Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Die Beschwerdeführerin hält die "materielle Entscheidungspflicht" der belangten Behörde für verletzt, weil die belangte Behörde über die Berufung "in der Sache entscheiden und das Berufungsvorbringen materiell-rechtlich" hätte prüfen müssen. Die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie den Sachverhalt nicht dargestellt bzw. nicht amtswegig ermittelt habe.
Auch mit diesem in Ausführung der Verfahrensrüge erstatteten Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Der angefochtene Bescheid ist bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die belangte Behörde auf den vom Finanzamt festgestellten Sachverhalt die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig gesehenen Bestimmungen anwende und die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen nicht prüfe. Der vom Finanzamt unter Hinweis auf den Prüferbericht festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin - auch im Beschwerdeverfahren - nicht bestritten. Solcherart war die belangte Behörde nicht gehalten, weitere, von der Beschwerdeführerin vermisste Ermittlungen zur "Aufklärung" des unstrittigen Sachverhaltes zu pflegen, dessen Einreihung unter die Tatbestände der von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig gesehenen Bestimmungen durch das Finanzamt und (durch Abweisung der Berufung den Spruch des Bescheides des Finanzamtes übernehmend) durch die belangte Behörde für nicht rechtswidrig zu befinden ist.
Die belangte Behörde hat keinen von den Finanzamtsfeststellungen abweichenden Sachverhalt angenommen und damit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - das Parteiengehör nicht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 8. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150082.X00

Im RIS seit

16.06.2003

Dokumentnummer

JWT_2001150082_20030508X00