Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Geschäftszahl

2001/15/0082

Rechtssatz

Die zur Begründung eines Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte "wie ein Einzelunternehmer" für betriebliche Kredite und verliere bei Insolvenz des Unternehmens seine Einkunftsquelle und auf Grund seiner Privathaftungen auch sein Privatvermögen, führen nicht zum Erfolg. Damit vernachlässigt die Gesellschaft die für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0155; E 22. Mai 2002, 2002/15/0035).