Verwaltungsgerichtshof
08.05.2003
2001/15/0082
Die zur Begründung eines Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen, der Gesellschafter-Geschäftsführer hafte "wie ein Einzelunternehmer" für betriebliche Kredite und verliere bei Insolvenz des Unternehmens seine Einkunftsquelle und auf Grund seiner Privathaftungen auch sein Privatvermögen, führen nicht zum Erfolg. Damit vernachlässigt die Gesellschaft die für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0155; E 22. Mai 2002, 2002/15/0035).