Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2003

Geschäftszahl

2001/15/0082

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig auf Abweisung der Berufung als unbegründet lautet, stützt sich der angefochtene Bescheid nicht darauf, dass eine Berufungsbegründung gefehlt hätte, sondern dass die zur Begründung der Berufung geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen von der belangten Behörde nicht zu prüfen sei. Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.