Verwaltungsgerichtshof
08.05.2003
2001/15/0082
Abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig auf Abweisung der Berufung als unbegründet lautet, stützt sich der angefochtene Bescheid nicht darauf, dass eine Berufungsbegründung gefehlt hätte, sondern dass die zur Begründung der Berufung geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen von der belangten Behörde nicht zu prüfen sei. Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.