Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/19/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/19/0020

Entscheidungsdatum

09.10.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
B-VG Art103 Abs4;
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0021 98/19/0022 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/3464 E 23. März 1999 96/19/3467 E 23. März 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 3

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vergleiche auch VfSlg 11563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190020.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190020_19981009X01

Rechtssatz für 98/19/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/19/0020

Entscheidungsdatum

09.10.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §696;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0021 98/19/0022 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/3464 E 23. März 1999 96/19/3467 E 23. März 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/20 89/01/0114 1 (hier: die erstinstanzliche Behörde hätte zunächst über die Primäranträge der Fremden auf Feststellung ihrer Aufenthaltsberechtigung - allenfalls nach Klärung des Inhaltes solcher Anträge - abzusprechen und erst im Falle ihrer rechtskräftigen Nichtstattgebung über die von ihr als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gedeuteten Eventualanträge zu erkennen gehabt)

Stammrechtssatz

Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier: ein Wiederaufnahmsantrag, der nur für den Fall der Ablehnung eines primären Asylantrages durch die hiefür zuständige andere Behörde) belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190020.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190020_19981009X02

Entscheidungstext 98/19/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/19/0020

Entscheidungsdatum

09.10.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §696;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0021 98/19/0022 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/3464 E 23. März 1999 96/19/3467 E 23. März 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1. der 1974 geborenen N S,

2. des 1994 geborenen Ü S und 3. der 1996 geborenen S S, alle in L, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin vertreten durch die Eltern N S und S S, letztere vertreten durch Dr., Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 25. Februar 1997, 1. zu Zl. 121.167/2-III/11/96 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), 2. zu

Zl. 121.167/3-III/11/96 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) und

3. zu Zl. 121.167/4-III/11/96 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stellten am 12. Februar 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durch ihren Rechtsvertreter Anträge auf Feststellung, daß sie in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, für den Fall, daß diesen Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Begründet wurden die Anträge damit, die Beschwerdeführer seien Angehörige eines Arbeitnehmers, auf den die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates zuträfen.

Am 1. August 1996 erging durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine Erledigung folgenden Wortlautes:

"Bescheid

Herr Rechtsanwalt Dr. hat am 12.2.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz für die im Betreff genannten Personen eingebracht.

Über diesen Antrag ergeht aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993, folgender

Spruch

Gemäß Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/92, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/92, in der geltenden Fassung, werden die Anträge abgewiesen."

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz aus, die Anträge der Beschwerdeführer hätten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) vom Ausland aus gestellt werden müssen, im übrigen sei der Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes 1992 (FrG) verwirklicht.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung "an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, in eventu für den Fall der Zurück- oder Abweisung dieser Berufung durch die Sicherheitsdirektion, an das Bundesministerium für Inneres". In der Begründung der Berufung brachten die Beschwerdeführer u.a. vor, sie hätten bei der Behörde erster Instanz beantragt festzustellen, daß sie in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Die Behörde erster Instanz verantworte daher den Fehler, nicht zuerst über die Feststellungsanträge entschieden zu haben, die zudem gerade nicht auf das Aufenthaltsgesetz gestützt seien. Es werde daher beantragt, "den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß festgestellt wird, daß die Berufungswerber aufenthaltsberechtigt ist (gemeint: sind), in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß die beantragte Aufenthaltsberechtigung in welcher Form und nach welchem Gesetz (oder Europarecht) immer erteilt wird."

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 18. November 1996 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/21/0016, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Bereits am 25. Februar 1997 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz 2, AufG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, FrG, diejenigen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz 3, AufG ab. In der Begründung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides führte der Bundesminister für Inneres im wesentlichen aus, der Unterhalt der Erstbeschwerdeführerin sei nicht gesichert, überdies sei ihr Antrag nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt worden. Da sie mit einem bis zum 24. Dezember 1995 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist sei und sich seit Ablauf dieses Sichtvermerkes in Österreich aufhalte, seien die Sichtvermerksversagungsgründe nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG verwirklicht. In der Begründung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide führte der Bundesminister für Inneres aus, der Vater der Beschwerdeführer, mit dem sie Familiengemeinschaft anstrebten, gehe einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb es ihm nicht selbst möglich sei, die Beschwerdeführer tagsüber zu beaufsichtigen. Da der Antrag der Mutter der Beschwerdeführer unter einem abgewiesen worden sei und die Großmutter, die alleine zur Beaufsichtigung der Beschwerdeführer zur Verfügung stehe, zukünftig wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, sei die Beaufsichtigung der Beschwerdeführer nicht gewährleistet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerden mit Beschluß vom 27. November 1997, B 894-896/97-3, abgelehnt und diese mit Beschluß vom 12. Jänner 1998, B 894-896/97-7, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurden sie von den Beschwerdeführern ergänzt. Sie erachten sich in folgenden Rechten verletzt:

"* Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung

* Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde * Recht auf Beachtung des Verfahrensgegenstandes * Recht auf Feststellung ihres assoziationsrechtlichen

Aufenthaltsrechts

* Recht auf Entscheidung über den ausschließlich gestellten

Feststellungsantrag"

In der Sache vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, da ihr Ehegatte bzw. Vater seit Jahren in Österreich erwerbstätig sei, erfülle er jedenfalls die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und sei daher in Österreich "assoziationsintegriert", somit unbeschränkt arbeitsmarktzugangs- und aufenthaltsberechtigt. Damit komme auch den Beschwerdeführern eine assoziationsrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu. Insbesondere sei es rechtswidrig, daß die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern eventualiter gestellten Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen habe, ohne vorher über die primär gestellten Anträge auf Feststellung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts entschieden zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:

Die Behörde erster Instanz hat mit ihrem Bescheid vom 1. August 1996 (ausschließlich) über die von den Beschwerdeführern eventualiter gestellten Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung" entschieden, welche die Erstbehörde als solche auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz qualifizierte. Sie wurde dabei, wie sich aus der Zitierung der entsprechenden Bestimmungen des AufG und der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,, ergibt, als Aufenthaltsbehörde im Namen des Landeshauptmannes tätig. Daraus folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes im Sinne des Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister, im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, an die der Beschwerdeführer seine Berufung primär richtete, war unzuständige Behörde.

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, leg. cit. die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Aufgrund der Rückwirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997 ist bei der Überprüfung der angefochtenen Bescheide jedenfalls davon auszugehen, daß zur Zeit ihrer Erlassung durch die belangte Behörde kein die Berufung der Beschwerdeführer zurückweisender Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mehr vorlag.

Der belangten Behörde kam daher als der im Instanzenzug zuständigen Berufungsbehörde jedenfalls die funktionelle Zuständigkeit zur Überprüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit zu.

Ein sogenannter Eventualantrag ist Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0114, und vom 12. September 1997, Zl. 96/19/1468).

Die erstinstanzliche Behörde hätte daher vorliegendenfalls zunächst über die Primäranträge der Beschwerdeführer auf Feststellung ihrer Aufenthaltsberechtigung - allenfalls nach Klärung des Inhaltes solcher Anträge - abzusprechen und erst im Falle ihrer rechtskräftigen Nichtstattgebung über die von ihr als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gedeuteten Eventualanträge zu erkennen gehabt. Indem sie diese Rechtslage verkannte, belastete die Behörde erster Instanz ihre Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

"Sache" des Berufungsverfahrens war bei dem hier klar auf den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (einer Bewilligung nach dem AufG) begrenzten Abspruch der Behörde erster Instanz nur dieser Anspruch vergleiche das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997). Die belangte Behörde war daher - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch aufgrund des Berufungshauptantrages, festzustellen, daß die Beschwerdeführer in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, nicht zuständig, über solche, vom erstinstanzlichen Abspruch nicht umfaßte Ansprüche zu entscheiden. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die Behörde erster Instanz im Falle der Beschwerdeführer entschieden hat, stellt nämlich - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer - gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Feststellungsanspruches kein Mehrbegehren, sondern ein aliud dar. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Fremdenpolizeibehörde, für einen solchen über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, jedoch die Aufenthaltsbehörde zuständig wäre vergleiche ebenfalls das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. September 1997). Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, von Amts wegen die oben aufgezeigte Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erledigung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (Aufenthaltsbewilligungen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Indem sie als hiefür zuständige Berufungsbehörde dies unterließ, belastete sie ihre eigenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Hiedurch verletzte sie auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie das bereits mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. September 1997).

Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 9. Oktober 1998

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190020.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1998190020_19981009X00