Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1998

Geschäftszahl

98/19/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 3

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vergleiche auch VfSlg 11563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/19/0021

98/19/0022

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/19/3464 E 23. März 1999

96/19/3467 E 23. März 1999