Verwaltungsgerichtshof
09.10.1998
98/19/0020
GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 3
Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vergleiche auch VfSlg 11563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/19/0021
98/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/19/3464 E 23. März 1999
96/19/3467 E 23. März 1999