Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/05/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/05/0124

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorausszahlungsauftrages (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 18a und b zu Paragraph 4, VVG). Auch eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses steht der Anordnung der Ersatzvornahme und dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten nicht entgegen (Hinweis E 30.6.1983, 83/06/0070). Eine allenfalls nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes würde der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegenstehen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich wäre (Hinweis E 19.8.1993, 93/06/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050124_19950530X01

Rechtssatz für 95/05/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/05/0124

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/22 90/06/0032 1

Stammrechtssatz

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050124_19950530X02

Rechtssatz für 95/05/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/05/0124

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 4, Absatz 2, VVG noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann abgeleitet werden, daß nur dann ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden dürfte, wenn dies "wirtschaftlich vernünftig" sei (hier hat die Behörde daher zu Recht keinen weiteren Kostenvoranschlag eingeholt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050124_19950530X03

Rechtssatz für 95/05/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/05/0124

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §112;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/06/0239 5 (hier ist ein baupolizeilicher Auftrag gem § 112 NÖ BauO 1976 betroffen)

Stammrechtssatz

Eine hinreichende Konkretisierung einer Vorschreibung iSd Paragraph 16, Absatz eins, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Titelbescheid liegt dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (Hinweis E 5.3.1985, 83/05/0083, VwSlg 11691 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050124_19950530X04

Entscheidungstext 95/05/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/05/0124

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der O in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. März 1995, Zlen. R/1-B-9418/00, R/1-B-9418/01, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Vollstreckungskosten in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G vom 21. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des "Herrenhauses" in G, Grundstück Nr. 21/6, KG A, gemäß Paragraph 112, der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, bis 31. Dezember 1992 das zerstörte Dach des genannten Objektes laut vorhandenen Planunterlagen wiederherzustellen, wind- und regendicht einzudecken (Schalung mit Pappe) sowie der Baubehörde ein Projekt für die Nutzung des genannten Objektes vorzulegen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde G vom 28. September 1992 wurde die Verpflichtung, das zerstörte Dach des Objektes bis 31. Dezember 1992 laut vorhandenen Planunterlagen herzustellen und wind- und regendicht einzudecken (Schalung mit Pappe), bestätigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde G bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Antrag auf Durchsetzung des baupolizeilichen Auftrages im Wege der Ersatzvornahme gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 1993 die Durchführung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Nachfrist angedroht, widrigenfalls die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten von jemand anderem bewerkstelligt werden müßte. Die Beschwerdeführerin hat dieser Androhung der Ersatzvornahme keine Folge geleistet und den gesetzten Termin verstreichen lassen. Mit Bescheiden vom 21. September 1994 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Ersatzvornahme angeordnet und die Entrichtung eines Kostenvorschusses in der Höhe von S 649.320,-- gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen.

In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen ausgeführt, daß sie derzeit finanziell nicht in der Lage sei, den baupolizeilichen Auftrag zu erfüllen. Sie wolle ihn ohnedies erfüllen, da sie das Gebäude renovieren wolle, wenn sich für sie eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung anbiete. Überdies hat sie ausgeführt, daß die Erstbehörde ihrer Verpflichtung zur Erhebung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht entsprechend nachgekommen sei. Der Behörde sei ein zwei Jahre alter Kostenvoranschlag vorgelegen. Aufgrund des Berufungsantrages der Beschwerdeführerin wurde ein neuer Kostenvoranschlag vom 19. Mai 1994 eingeholt, der nach dem Beschwerdevorbringen den seinerzeitigen Kostenvoranschlag in wesentlichen Punkten geändert bzw. sich dieser verbilligt habe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2. März 1995 hat die belangte Behörde nach Verfahrensergänzungen die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, sie habe bereits in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt, daß die angedrohte Ersatzvornahme rechtswidrig sei, da der Auftrag, das zerstörte Dach eines beinahe ebenso zerstörten Hauses wind- und regendicht einzudecken, unwirtschaftliche Lasten auferlege. Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, da die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages hindert vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu Paragraph 4, VVG unter Nr. 18a und b zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl. 83/06/0070, BauSlg. Nr. 83, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 2. Mai 1981, Zlen. 81/05/0034 und 0035, dargelegt, daß auch eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses der Anordnung der Ersatzvornahme und dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten nicht entgegensteht. An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof seither festgehalten und sieht auch keine Veranlassung, im Beschwerdefall davon abzugehen. Es steht daher weder die von der Beschwerdeführerin nach dem Inhalt ihres Vorbringens beabsichtigte Generalsanierung, noch die behauptete Unwirtschaftlichkeit der Dacheindeckung der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens im Wege.

Eine allenfalls nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes würde der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegenstehen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. August 1993, Zl. 93/06/0145), eine derartige technische Unmöglichkeit hat aber die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Nach dem Beschwerdevorbringen verletze die Einholung eines einzigen Kostenvoranschlages die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Kostenermittlung. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht, weil Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich sind, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. März 1990, Zl. 90/06/0032). Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte einen weiteren Kostenvoranschlag einholen müssen, findet im Gesetz keine Deckung. Weder aus Paragraph 4, Absatz 2, VVG noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann abgeleitet werden, daß, wie die Beschwerdeführerin vermeint, nur dann ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden dürfe, wenn dies "wirtschaftlich vernünftig" sei.

Mit dem Hinweis, die Behörde hätte einen Auftrag gemäß Paragraph 113, Absatz 2, der Niederösterreichischen Bauordnung erlassen müssen, verkennt die Beschwerdeführerin, daß der auf Paragraph 112, der Niederösterreichischen Bauordnung gestützte baupolizeiliche Auftrag bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die allfällige nachträgliche Verschlechterung des Bauzustandes hindert, wie bereits oben ausgeführt, die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht, es stand der Beschwerdeführerin frei, für das ihrer Ansicht nach unwirtschaftliche Objekt eine Abbruchbewilligung zu erwirken und das Objekt abzutragen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Spruch, wonach Kosten in der Höhe von S 649.320,-- für die Ersatzvornahme vorauszuzahlen sind, eindeutig bestimmt. Sollte das Beschwerdevorbringen so zu verstehen sein, daß der Titelbescheid nicht konkret genug sei, genügt der Hinweis, daß sich der baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G vom 21. Juli 1992 und der Bescheid des Gemeinderates auf vorhandene Planunterlagen bezogen hat, sodaß die Art der Wiederherstellung des zerstörten Daches jedenfalls für einen Fachmann ausreichend spezifiziert ist, was nach der hg. Rechtsprechung ausreicht vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0240).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, sodaß auch eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050124.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995050124_19950530X00