Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
95/05/0124
Weder aus Paragraph 4, Absatz 2, VVG noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann abgeleitet werden, daß nur dann ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden dürfte, wenn dies "wirtschaftlich vernünftig" sei (hier hat die Behörde daher zu Recht keinen weiteren Kostenvoranschlag eingeholt).