Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

95/05/0124

Rechtssatz

Weder aus Paragraph 4, Absatz 2, VVG noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes kann abgeleitet werden, daß nur dann ein Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen werden dürfte, wenn dies "wirtschaftlich vernünftig" sei (hier hat die Behörde daher zu Recht keinen weiteren Kostenvoranschlag eingeholt).