Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

95/05/0124

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorausszahlungsauftrages (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 18a und b zu Paragraph 4, VVG). Auch eine beabsichtigte Generalsanierung des Hauses steht der Anordnung der Ersatzvornahme und dem Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten nicht entgegen (Hinweis E 30.6.1983, 83/06/0070). Eine allenfalls nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes würde der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegenstehen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich wäre (Hinweis E 19.8.1993, 93/06/0145).