"(1)Absatz eins,Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt."
Übereignung des Unternehmens im ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165, vom 20. November 1990, Zl. 90/14/0122, und vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/13/0169).Übereignung des Unternehmens im ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten vergleiche z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165, vom 20. November 1990, Zl. 90/14/0122, und vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/13/0169).
Bei Unternehmen bzw. Betrieben, die Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs in Konkurrenz mit anderen Unternehmen umsetzen, ist vor allem auf die Übertragung der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten abzustellen, die es ermöglicht, vom bisherigen Standort aus mit dem bisherigen Kundenstock das Unternehmen fortzuführen. Das Warenlager gehört unter Gesichtspunkten der Unternehmensübereignung nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes, wenn es in der branchenbedingten Natur der Waren liegt, daß sie kurzfristig erneuert, also rasch umgesetzt werden, sodaß weniger das Warenlager als die Lage des Betriebes und damit die Räumlichkeiten und die gesicherten Beziehungen zu den Kunden von Bedeutung sind (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung3, 94 ff, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, Zl. 91/13/0022).Bei Unternehmen bzw. Betrieben, die Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs in Konkurrenz mit anderen Unternehmen umsetzen, ist vor allem auf die Übertragung der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten abzustellen, die es ermöglicht, vom bisherigen Standort aus mit dem bisherigen Kundenstock das Unternehmen fortzuführen. Das Warenlager gehört unter Gesichtspunkten der Unternehmensübereignung nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes, wenn es in der branchenbedingten Natur der Waren liegt, daß sie kurzfristig erneuert, also rasch umgesetzt werden, sodaß weniger das Warenlager als die Lage des Betriebes und damit die Räumlichkeiten und die gesicherten Beziehungen zu den Kunden von Bedeutung sind vergleiche Stoll, Rentenbesteuerung3, 94 ff, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, Zl. 91/13/0022).
Das Personal ist nur dann zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu zählen, wenn die Beziehungen des Unternehmens zu den Kunden von besonderen Eigenschaften, insbesondere einer besonderen fachlichen Qualifikation, der Mitarbeiter abhängen; dies ist beim vorliegenden Unternehmensgegenstand nicht der Fall.
Hier steht somit die Frage im Vordergrund, ob Übereignungsvorgänge stattgefunden haben, die es dem Erwerber ermöglichen, ein branchengleiches Unternehmen in den Räumlichkeiten des am selben Standort betriebenen früheren Unternehmens fortzuführen; die Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen kann in einem solchen Fall unterstellt werden, wenn das Unternehmen ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung fortgeführt wird. Letzteres ist nicht strittig; im Beschwerdefall hängt die Entscheidung somit vor allem von der Lösung der Frage ab, ob mit Beziehung auf die örtlichen und räumlichen Betriebsgrundlagen, mit anderen Worten das Geschäftslokal (und die Ladeneinrichtung), ein dem § 14 BAO zu subsumierender Übereignungsvorgang stattgefunden hat.Hier steht somit die Frage im Vordergrund, ob Übereignungsvorgänge stattgefunden haben, die es dem Erwerber ermöglichen, ein branchengleiches Unternehmen in den Räumlichkeiten des am selben Standort betriebenen früheren Unternehmens fortzuführen; die Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen kann in einem solchen Fall unterstellt werden, wenn das Unternehmen ohne wesentliche zeitliche Unterbrechung fortgeführt wird. Letzteres ist nicht strittig; im Beschwerdefall hängt die Entscheidung somit vor allem von der Lösung der Frage ab, ob mit Beziehung auf die örtlichen und räumlichen Betriebsgrundlagen, mit anderen Worten das Geschäftslokal (und die Ladeneinrichtung), ein dem Paragraph 14, BAO zu subsumierender Übereignungsvorgang stattgefunden hat.
Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, daß die Beschwerdeführerin die gesamte Ladeneinrichtung des früheren Betriebes erworben hat und weiterhin verwendet. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin, daß das Geschäftslokal betreffend ein Übereignungsvorgang im Sinne des § 14 BAO stattgefunden habe; dies mit der Begründung, die Liegenschaft sei vom Bestandnehmer nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages an sie zurückgestellt worden.Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, daß die Beschwerdeführerin die gesamte Ladeneinrichtung des früheren Betriebes erworben hat und weiterhin verwendet. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin, daß das Geschäftslokal betreffend ein Übereignungsvorgang im Sinne des Paragraph 14, BAO stattgefunden habe; dies mit der Begründung, die Liegenschaft sei vom Bestandnehmer nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages an sie zurückgestellt worden.
Die Auffassung, daß ein solcher Vorgang keinen Übereignungsvorgang im Sinne des § 14 BAO darstelle, die auch entsprechenden Darlegungen der Verfahrensrüge zugrunde liegt, kann nicht geteilt werden.Die Auffassung, daß ein solcher Vorgang keinen Übereignungsvorgang im Sinne des Paragraph 14, BAO darstelle, die auch entsprechenden Darlegungen der Verfahrensrüge zugrunde liegt, kann nicht geteilt werden.
Unter "Übereignung" ist im hier maßgebenden Zusammenhang die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 164 f).Unter "Übereignung" ist im hier maßgebenden Zusammenhang die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 164 f).
Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Ein solcher Fall liegt hier vor. Während des Bestandverhältnisses zwischen dem Vorgänger und der Beschwerdeführerin lag die Verfügungsmacht über die Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung für den Betrieb des Unternehmens beim Vorgänger; die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses bewirkte den Übergang der Verfügungsmacht auf die Beschwerdeführerin. Daß diese Verfügungsmacht über die Geschäftsräume zivilrechtlich im Falle des Vorgängers auf dem Bestandrecht, im Falle des Erwerbers auf dessen Eigentum beruht, steht einer Beurteilung des in Rede stehenden Vorganges unter den Umständen des Beschwerdefalles als "Übereignung" nicht entgegen. Die im erwähnten Zusammenhang von der Beschwerde dargelegten Umstände lassen die im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung gewonnene Beurteilung der in Rede stehenden Vorgänge als Übereignung des Unternehmens im Sinne des § 14 BAO nicht rechtswidrig erscheinen.Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Ein solcher Fall liegt hier vor. Während des Bestandverhältnisses zwischen dem Vorgänger und der Beschwerdeführerin lag die Verfügungsmacht über die Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung für den Betrieb des Unternehmens beim Vorgänger; die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses bewirkte den Übergang der Verfügungsmacht auf die Beschwerdeführerin. Daß diese Verfügungsmacht über die Geschäftsräume zivilrechtlich im Falle des Vorgängers auf dem Bestandrecht, im Falle des Erwerbers auf dessen Eigentum beruht, steht einer Beurteilung des in Rede stehenden Vorganges unter den Umständen des Beschwerdefalles als "Übereignung" nicht entgegen. Die im erwähnten Zusammenhang von der Beschwerde dargelegten Umstände lassen die im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung gewonnene Beurteilung der in Rede stehenden Vorgänge als Übereignung des Unternehmens im Sinne des Paragraph 14, BAO nicht rechtswidrig erscheinen.
Im Beschwerdeverfahren ist weiters nicht strittig, daß das Unternehmen vor der Übereignung von einer Mitunternehmerschaft betrieben wurde, die aus der G. und M. S. Gesellschaft m.b.H. sowie Dkfm. Gerhard S. und Marjeta S. gebildet war. Die belangte Behörde steht im Ergebnis auf dem Standpunkt, es könne dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine Kommanditgesellschaft oder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt habe, weil an der Identität der Mitunternehmerschaft nicht zu zweifeln sei. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, daß eine Kommanditgesellschaft auch ohne Registrierung durch den rechtswirksamen Abschluß des Gesellschaftsvertrages und Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehe. Die KG sei somit entstanden. Selbst wenn der Beschwerdeführerin das Unternehmen der KG übereignet worden wäre, hafte diese somit nicht für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; denn es sei unbestritten, daß eine Personengesellschaft des Handelsrechts nicht gleichzeitig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein könne.
Auch diese Darlegungen zeigen keine relevante Rechtswidrigkeit auf.
Eine Personenhandelsgesellschaft, die ein Grundhandelsgewerbe betreibt, wird im Außenverhältnis mit Geschäftsbeginn wirksam; die Eintragung im Firmenbuch wirkt nur deklarativ (vgl. §§ 123 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen nach §§ 2 oder 3 Abs. 2 HGB, wirkt die Eintragung konstitutiv; bis zur Eintragung besteht die Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. z.B. Kastner-Doralt-Novotny, Gesellschaftsrecht5 87; Torggler-Kucsko in Straube, HGB I2, § 106, Rz 26; Koppensteiner in Straube, aaO, § 123, Rz 4). Die Kommanditisten haften bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes vor Eintragung nach § 176 Abs. 1 HGB grundsätzlich unbeschränkt.Eine Personenhandelsgesellschaft, die ein Grundhandelsgewerbe betreibt, wird im Außenverhältnis mit Geschäftsbeginn wirksam; die Eintragung im Firmenbuch wirkt nur deklarativ vergleiche Paragraphen 123, Absatz 2, 161, Absatz 2, HGB). Betreibt die Gesellschaft ein Unternehmen nach Paragraphen 2, oder 3 Absatz 2, HGB, wirkt die Eintragung konstitutiv; bis zur Eintragung besteht die Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleiche z.B. Kastner-Doralt-Novotny, Gesellschaftsrecht5 87; Torggler-Kucsko in Straube, HGB I2, Paragraph 106,, Rz 26; Koppensteiner in Straube, aaO, Paragraph 123,, Rz 4). Die Kommanditisten haften bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes vor Eintragung nach Paragraph 176, Absatz eins, HGB grundsätzlich unbeschränkt.
Die in Rede stehende Gesellschaft betrieb ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 2 Z. 1 HGB; sie entstand als Kommanditgesellschaft nach dem Gesagten mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes, wobei die Haftung ihrer Kommanditisten unter den in § 176 Abs. 1 HGB genannten Voraussetzungen nicht auf die Einlage beschränkt war.Die in Rede stehende Gesellschaft betrieb ein Handelsgewerbe nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB; sie entstand als Kommanditgesellschaft nach dem Gesagten mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes, wobei die Haftung ihrer Kommanditisten unter den in Paragraph 176, Absatz eins, HGB genannten Voraussetzungen nicht auf die Einlage beschränkt war.
Mit dem Hinweis der Beschwerde darauf, daß die Vorgängerin der Beschwerdeführerin im Betrieb des in Rede stehenden Unternehmens durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes als Kommanditgesellschaft entstand, wird jedoch keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung der Beschwerdeführerin nach § 14 erster Satz BAO sind die Übereignung eines Unternehmens bzw. Betriebes im Sinne des oben näher dargelegten Begriffes und die Eigenschaft der in Haftung gezogenen Abgaben als Betriebsschulden (vgl. zu letzterem näher die Erkenntnisse vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165, und vom 9. Juni 1989, Zl. 86/17/0194). Diese Tatbestandsvoraussetzungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Mitunternehmerschaft, die Vorgänger des Haftenden im Betrieb des Unternehmens war, als Kommanditgesellschaft oder bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (Erwerbsgesellschaft) anzusehen ist. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß das in Rede stehende Unternehmen von einer Mitunternehmerschaft betrieben wurde, die aus der G. und M. S. Gesellschaft m.b.H. sowie Dkfm. Gerhard S. und Marjeta S. bestand und die in Rede stehenden Rechtshandlungen sowie die Betriebsschulden dieser Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind. Die belangte Behörde hätte somit auch auf der Grundlage der Auffassung, daß die Vorgängerin der Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstand, zu keinem anderen Bescheid kommen können.Mit dem Hinweis der Beschwerde darauf, daß die Vorgängerin der Beschwerdeführerin im Betrieb des in Rede stehenden Unternehmens durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes als Kommanditgesellschaft entstand, wird jedoch keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Tatbestandsvoraussetzungen der Haftung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 14, erster Satz BAO sind die Übereignung eines Unternehmens bzw. Betriebes im Sinne des oben näher dargelegten Begriffes und die Eigenschaft der in Haftung gezogenen Abgaben als Betriebsschulden vergleiche zu letzterem näher die Erkenntnisse vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165, und vom 9. Juni 1989, Zl. 86/17/0194). Diese Tatbestandsvoraussetzungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Mitunternehmerschaft, die Vorgänger des Haftenden im Betrieb des Unternehmens war, als Kommanditgesellschaft oder bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (Erwerbsgesellschaft) anzusehen ist. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß das in Rede stehende Unternehmen von einer Mitunternehmerschaft betrieben wurde, die aus der G. und M. S. Gesellschaft m.b.H. sowie Dkfm. Gerhard S. und Marjeta S. bestand und die in Rede stehenden Rechtshandlungen sowie die Betriebsschulden dieser Mitunternehmerschaft zuzurechnen sind. Die belangte Behörde hätte somit auch auf der Grundlage der Auffassung, daß die Vorgängerin der Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstand, zu keinem anderen Bescheid kommen können.
Die Beschwerde wendet sich weiters - sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs - gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, das Garten- und Textilsortiment sei im Verhältnis zu den übrigen Warenbeständen von geringer Bedeutung, und die Beschwerdeführerin habe das gesamte Personal der Vorgängerin übernommen. Auch damit wird keine relevante Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Oben wurde bereits dargelegt, daß im Beschwerdefall die standortbezogenen Faktoren jene wesentlichen Unternehmens(Betriebs)grundlagen ausmachen, auf deren Übereignung in der Frage der Haftung nach § 14 BAO abzustellen ist. Ob ein - allenfalls nicht übereigneter - Teil des Warenlagers im Verhältnis zu den übernommenen Beständen von geringer Bedeutung ist, ist in der Frage des Unternehmensüberganges unter den Gesichtspunkten des Beschwerdefalles nicht von Bedeutung. Ebensowenig ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin das Personal der Vorgängerin übernommen hat. Die erwähnten Umstände sind daher für das Ergebnis nicht relevant; es kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die belangte Behörde die angegriffenen Feststellungen zu Recht auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - insbesondere die Angaben des Gerhard S. - stützen durfte.Die Beschwerde wendet sich weiters - sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs - gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, das Garten- und Textilsortiment sei im Verhältnis zu den übrigen Warenbeständen von geringer Bedeutung, und die Beschwerdeführerin habe das gesamte Personal der Vorgängerin übernommen. Auch damit wird keine relevante Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Oben wurde bereits dargelegt, daß im Beschwerdefall die standortbezogenen Faktoren jene wesentlichen Unternehmens(Betriebs)grundlagen ausmachen, auf deren Übereignung in der Frage der Haftung nach Paragraph 14, BAO abzustellen ist. Ob ein - allenfalls nicht übereigneter - Teil des Warenlagers im Verhältnis zu den übernommenen Beständen von geringer Bedeutung ist, ist in der Frage des Unternehmensüberganges unter den Gesichtspunkten des Beschwerdefalles nicht von Bedeutung. Ebensowenig ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin das Personal der Vorgängerin übernommen hat. Die erwähnten Umstände sind daher für das Ergebnis nicht relevant; es kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die belangte Behörde die angegriffenen Feststellungen zu Recht auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - insbesondere die Angaben des Gerhard S. - stützen durfte.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde § 14 BAO in der oben angegebenen Fassung der Novelle BGBl. 448/1992 anzuwenden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/14/0038). Im vorliegenden Fall war eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des zweiten Satzes der zitierten Vorschrift jedoch nicht geboten, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hatte, daß sie im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden weder kannte oder kennen mußte, noch daß sie an Abgabenschuldigkeiten schon soviel entrichtet hätte, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden betragen hätte. Dafür ergibt sich auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt.Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde Paragraph 14, BAO in der oben angegebenen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 448 aus 1992, anzuwenden hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/14/0038). Im vorliegenden Fall war eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des zweiten Satzes der zitierten Vorschrift jedoch nicht geboten, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hatte, daß sie im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden weder kannte oder kennen mußte, noch daß sie an Abgabenschuldigkeiten schon soviel entrichtet hätte, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden betragen hätte. Dafür ergibt sich auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VerordnungDie Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung