Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0219

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0017 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Inverkehrbringens falsch bezeichneter kosmetischer Mittel gem Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975, ist Tatort jener Ort, wo das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wurde (Hinweis E 29.5.1995, 94/10/0173; E 4.9.1995, 94/10/0150, betreffend die Konkretisierung des Vorwurfes eines "Inverkehrbringens" iSd Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100219.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100219_19960808X01

Rechtssatz für 93/10/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0219

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd;
LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Hinweis "klinisch getestet" ist als gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 zu beurteilen (Hinweis E 26.9.1994, 92/10/0468).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100219.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100219_19960808X02

Rechtssatz für 93/10/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0219

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/26 92/10/0468 5 VwSlg 14122 A/1994

Stammrechtssatz

In der Frage der Abgrenzung der bei kosmetischen Mitteln zulässigen Hinweise auf einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkungen von den nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verbotenen Hinweisen ist Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 vor dem Hintergrund der durch Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 normierten Verbote dahingehend auszulegen, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkung eines kosmetischen Mittels - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist, daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Andernfalls - wären nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 wahrheitsgemäße gesundheitsbezogene Angaben für kosmetische Mittel allgemein zulässig - hätten sowohl Paragraph 9, Absatz eins, als auch Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 in Beziehung auf kosmetische Mittel keinen Anwendungsbereich; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100219.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100219_19960808X03

Rechtssatz für 93/10/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0219

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd;
LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1 litb;

Rechtssatz

An sich dem Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 zu unterstellende Hinweise sind dann zulässig, wenn sie sich ausschließlich auf die Beschreibung einer physiologischen oder pharmakologischen Wirkung iSd Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 beziehen (Hinweis E 16.3.1992, 91/10/0005; hier liegt ein solcher Fall nicht vor, weil der Hinweis "klinisch getestet" bei flüchtiger Betrachtung sprachlich nicht ausschließlich auf die auf der Verpackung befindlichen Begriffe "hautneutral", "alkalifrei" und "ph 5 bis 6" bezogen werden kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100219.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100219_19960808X04

Entscheidungstext 93/10/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/10/0219

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd;
LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
LMG 1975 §9 Abs1 litb;
LMG 1975 §9 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. September 1993, Zl. Senat-MD-92-181, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Paragraphen 26, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 74 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe verhängt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides weist folgenden Inhalt auf:

"Die Firma römisch fünf Gesellschaft m.b.H. (Standort B) hat am 21. Februar 1991 an die Firma A-Ges.m.b.H. das kosmetische Mittel mit der Bezeichnung "XY-Dusch-Gel", Inhalt 515 ml, geliefert. Auf der Verpackung befand sich die Angabe "klinisch getestet", obwohl es verboten ist, irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen anzubringen.

Herr (Beschwerdeführer) hat es daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch fünf Gesellschaft m.b.H. und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, daß die genannte Firma ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht hat, das falsch bezeichnet war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschriften erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes relevant:

Nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, LMG 1975 ist es verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.

Nach Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. gelten Paragraph 8, Litera a, b und f sinngemäß, Paragraph 9, gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.

Paragraph 8, Litera f, LMG 1975 bestimmt, daß Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe falsch bezeichnet sind, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (Paragraph 9,) in Verkehr gebracht werden.

Nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen

a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;

c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß der angefochtene Bescheid in seinem Spruch keine Angabe eines bestimmten Tatortes enthalte. Dem Beschwerdeführer werde die Lieferung eines kosmetischen Mittels an die A-GmbH vorgeworfen. Diese verfüge jedoch in Österreich über etwa 240 Filialen. Die Tathandlung sei somit nicht ausreichend konkretisiert, weil unbestimmt bleibe, wohin überhaupt geliefert worden sei. Mangels eines ausreichend konkretisierten Vorwurfes habe der Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit gehabt, entsprechend Stellung zu nehmen, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften eingehalten, so hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme gehabt, was wiederum zur Folge gehabt hätte, daß die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zu verantworten, daß die Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, ein bestimmtes kosmetisches Mittel ("XY-Dusch-Gel", Inhalt 515 ml), das falsch bezeichnet gewesen sei, an einem ganz bestimmten Tag (21. Februar 1991) an die A-GmbH geliefert habe. Dem Beschwerdeführer wurde nach Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 das Inverkehrbringen eines falsch bezeichneten kosmetischen Mittels zum Vorwurf gemacht. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist. Dies war nach dem festgestellten Sachverhalt der Sitz der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Bereits die Behörde erster Instanz hat dies in der Strafverfügung vom 23. Oktober 1991 durch Anführung des Sitzes in Verbindung mit der Umschreibung der Übertretungshandlung erkennbar zum Ausdruck gebracht.

Nach der Fassung des Spruches umfaßt der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides SÄMTLICHE am 21. Februar 1991 vom Sitz der Gesellschaft aus erfolgten Lieferungen des näher bezeichneten kosmetischen Mittels an die A-GmbH. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, auf diesen Vorwurf bezogene Beweise anzubieten; im Hinblick auf die insoweit gleichlautende Fassung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdefüher auch davor geschützt, wegen desselben Verhaltens neuerlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

3. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen. Nach Auffassung der belangten Behörde enthalte die Angabe "klinisch getestet" auf dem in Verkehr gebrachten Produkt keine Einschränkung. Dies sei jedoch insofern aktenwidrig, als nach den im Akt erliegenden Untersuchungszeugnis die Verpackung des Produktes in einem ovalen Kreis zwischen der zweimal klein gedruckten Wortfolge "klinisch getestet" das Wort "hautneutral" enthalte. Daneben befinde sich in etwas größerer Schrift der Hinweis "alkalifrei" und darunter "pH 5 bis 6". Bei einer Reduktion der Angabe "klinisch getestet" auf die - tatsächlich vorliegende - "Hautneutralität" wäre die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß der Hinweis nicht irreführend sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0468, mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei der einem kosmetischen Mittel beigegebenen Bezeichnung "dermatologisch getestet" um eine nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 verbotene gesundheitsbezogene Angabe handelt. Er hat diese Frage unter ausführlichen Hinweisen auf Vorjudikatur und Literatur bejaht. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auch der Hinweis "klinisch getestet" als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 zu beurteilen. Der Hinweis auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen eines kosmetischen Mittels - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - ist hingegen unter der Voraussetzung, daß keine Irreführung vorliegt, zulässig. Eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten ist allerdings auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet vergleiche das bereits genannten Erkenntnis vom 26. September 1994).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0005, ist im vorliegenden Fall nicht zielführend. Diesem Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, daß an sich dem Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG zu unterstellende Hinweise dann zulässig sind, wenn sie sich ausschließlich auf die Beschreibung einer physiologischen oder pharmakologischen Wirkung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 beziehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es kann nicht gesagt werden, daß bei der hier maßgebenden flüchtigen Betrachtung der Hinweis "klinisch getestet", wie dies die Beschwerde annimmt, auf die Begriffe "hautneutral", "alkalifrei" und "pH 5 bis 6" (ausschließlich) bezogen würde, denn die erwähnten Begriffe werden sprachlich nicht mit dem Hinweis "klinisch getestet" in Beziehung gesetzt. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die zuletzt erwähnten Begriffe Hinweise auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen darstellen.

4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100219.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993100219_19960808X00