Verwaltungsgerichtshof
08.08.1996
93/10/0219
GRS wie VwGH E 1994/09/26 92/10/0468 5
VwSlg 14122 A/1994
In der Frage der Abgrenzung der bei kosmetischen Mitteln zulässigen Hinweise auf einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkungen von den nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verbotenen Hinweisen ist Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 vor dem Hintergrund der durch Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 normierten Verbote dahingehend auszulegen, daß der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakalogische Wirkung eines kosmetischen Mittels - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt ist, daß aber darüber hinaus eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet ist. Andernfalls - wären nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 wahrheitsgemäße gesundheitsbezogene Angaben für kosmetische Mittel allgemein zulässig - hätten sowohl Paragraph 9, Absatz eins, als auch Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 in Beziehung auf kosmetische Mittel keinen Anwendungsbereich; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden.