Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/03/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/03/0181

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/03/0153 2

Stammrechtssatz

Dem Konzessionsansuchen dürfen nicht jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper fehlen, zumal es für die Beurteilung der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, SchiffahrtsG 1990 weiteren Verleihungsvoraussetzung, nämlich, daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, von Bedeutung ist, welche Fahrzeuge bzw Schwimmkörper nach Art und Anzahl tatsächlich zum Einsatz gelangen werden. Die Fassung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 stellt nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (Hinweis Formulierung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, SchiffahrtsG 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992030181_19930526X01

Rechtssatz für 92/03/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/03/0181

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §13 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Beim fehlenden Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge nach Verleihung der Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt handelt es sich um ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030181.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992030181_19930526X02

Rechtssatz für 92/03/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/03/0181

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erfordert die Verfügbarkeit über ein zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt zugelassenes Fahrzeug. Ein privates Motorschiff wird diesem Erfordernis nicht gerecht und widerspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030181.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992030181_19930526X03

Rechtssatz für 92/03/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/03/0181

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

L87102 Schiffahrt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
SchiffahrtsV Kärntner Seen 1992 §2 Abs3;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VwGH teilt die Meinung nicht, daß eine "Limitierung" auf die in der Liste "Erwerb Motorboote auf dem Wörther See" angeführten Motorboote eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeute.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030181.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992030181_19930526X04

Entscheidungstext 92/03/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/03/0181

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

L87102 Schiffahrt Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
SchiffahrtsV Kärntner Seen 1992 §2 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der L in römisch zehn, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Juni 1992, Zl. 8W-Sch-4075/25/91, betreffend eine Schiffahrtskonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem bereits mehrere Ansuchen seit dem Jahre 1982 erfolglos geblieben waren, stellte die Beschwerdeführerin, die in römisch zehn einen gastgewerblichen Betrieb führt, am 21. November 1986 (neuerlich) einen Antrag auf Erteilung einer Schiffahrtskonzession zum Betrieb der gewerblichen Motorschiffahrt auf dem Wörthersee durch Bereitstellen eines Motorbootes mit einem Fassungsraum von acht Personen für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 4, 5, 7 und 10 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,, keine Folge.

Mit hg. Erkenntnis vom 9. November 1988, Zl. 87/03/0270, wurde auf Grund einer Beschwerde der Beschwerdeführerin der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1987 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens trat mit 1. Jänner 1990 das (neue) Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 (SchG), in Kraft, welches auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. November 1986 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Teil D des Schiffahrtsgesetzes behandle die Konzession. Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchG dürfe eine Konzession nur erteilt werden, wenn der Bewerber nachweise, daß er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper werde verfügen können. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1990, seien Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kärntner Seen angeordnet und die Zahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt auf dem Wörthersee begrenzt worden, wobei diese derzeit 51 betrage. Für diese Zahl bestünden auf Grund rechtskräftiger Schiffahrtskonzessionen Zulassungen. Daher könne eine (darüber hinausgehende) Zulassung für ein Fahrzeug zur gewerblichen Schiffahrt nicht beigebracht werden. Der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 die Vorlage des Nachweises der Verfügungsgewalt über das für die Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt erforderliche Fahrzeug unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen einer bestimmten Frist aufgetragen worden. In der Stellungnahme vom 28. Dezember 1990 habe die Beschwerdeführerin lediglich den Antrag gestellt, die Frist zu verlängern und ihr die Liste der gewerblichen Fahrzeuge zur Kenntnis zu bringen. Dem sei am 16. April 1991 entsprochen worden. Innerhalb der (von der Beschwerdeführerin) selbst vorgeschlagenen Frist (zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens vom 16. April 1991) sei weder eine Stellungnahme noch ein Nachweis der Verfügungsgewalt über ein erforderliches Fahrzeug eingelangt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sei bei Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde an sich noch nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie habe deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt werde. Werde das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da Konzessionsvoraussetzung der Nachweis der Verfügungsgewalt, also die rechtmäßige Zulassung eines Fahrzeuges zur Ausübung der Schiffahrt auf dem Wörthersee gemäß den Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes sei und dieser Nachweis von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden sei, habe der Antrag wegen Formgebrechens zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die Aktenlage zeigt, ist der belangten Behörde - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - in Ansehung des Vorgehens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG kein Verfahrensmangel unterlaufen. Der Beschwerdeführerin wurde zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters zunächst mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 eine Frist von vier Wochen gesetzt, worauf sie um weitere Daten ersuchte und ausdrücklich erklärte, sodann binnen 14 Tagen der Aufforderung vom 17. Dezember 1990 zu entsprechen, was sie jedoch trotz Übermittlung der gewünschten Unterlagen weder in der von ihr selbst als ausreichend erklärten Frist noch später tat.

Aber auch die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich als verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0054) stellt Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchG nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen vergleiche etwa die Formulierung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, SchG), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen. Im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes über die Schiffszulassung hat der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchG vom Bewerber um die Konzession geforderte Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge den Nachweis zu umfassen, daß es ihm möglich sein wird, ein zugelassenes Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen. Da auf Grund der für den Beschwerdefall maßgebenden Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1992, vergleiche Paragraph 2, Absatz 3,, ebenso in den vorangegangenen Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1990, und Nr. 10 aus 1992,), mit der die Schiffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, die Anzahl der Motorfahrzeuge der GEWERBSMÄßIGEN Schiffahrt auf dem Wörthersee mit 51 begrenzt und bereits ausgeschöpft war, also eine weitere (zusätzliche) Zulassung für Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt nicht möglich war, erging die Aufforderung vom 17. Dezember 1990 an die Beschwerdeführerin. Schloß doch die Ausschöpfung der Anzahl von 51 die Tatsache nicht aus, daß die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen in der Lage ist, nachzuweisen, daß ihr nach Verleihung der Konzession ein zum Zeitpunkte der Konzessionserteilung bereits zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung stehen wird, etwa weil sie die - durch Vorlage entsprechender Belege untermauerte - Möglichkeit hat, ein solches Fahrzeug zu kaufen, zu mieten oder auch anderweitig darüber zu verfügen. Ein solcher Nachweis wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Bei dem fehlenden Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge nach Verleihung der Konzession handelt es sich um ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0054).

Mit dem Hinweis in der Beschwerde, es handle sich bei dem in der seinerzeitigen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 1989 genannten Motorboot, welches zum Einsatz gelangen sollte, um jenes ihres Ehemannes, für das eine Wörthersee-Zulassung für die NICHT GEWERBLICHE Schiffahrt vorliege, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, da die von der Beschwerdeführerin beantragte Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt die Verfügbarkeit über ein zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt zugelassenes Fahrzeug erfordert. Ein privates Motorschiff (Anzahl laut Paragraph 2, Absatz 5, der schon genannten Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten auf dem Wörthersee: 336) wird diesem Erfordernis nicht gerecht und würde der Einsatz eines nicht zur gewerbsmäßigen Schiffahrt zugelassenen Fahrzeuges bei Ausübung der beantragten Konzession dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen widersprechen.

Somit erweist sich, da die Beschwerdeführerin dem Auftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachkam, die Zurückweisung ihres Antrages betreffend die Verleihung der Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt auf dem Wörthersee im Ergebnis nicht als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag des weiteren die Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, daß eine "Limitierung" auf die in der Liste "Erwerb. Motorboote auf dem Wörther See" angeführten Motorboote (Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung des Landeshauptmannes) eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bedeute, weshalb er sich nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein "Normenprüfungsverfahren anzuregen".

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030181.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992030181_19930526X00