Verwaltungsgerichtshof
26.05.1993
92/03/0181
Die Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erfordert die Verfügbarkeit über ein zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt zugelassenes Fahrzeug. Ein privates Motorschiff wird diesem Erfordernis nicht gerecht und widerspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.