Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Geschäftszahl

92/03/0181

Rechtssatz

Die Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erfordert die Verfügbarkeit über ein zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt zugelassenes Fahrzeug. Ein privates Motorschiff wird diesem Erfordernis nicht gerecht und widerspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.