Mit dem angefochtenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 1992 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO 1960 die Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 17. Mai 1990 um 14.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 1, Julius-Raab-Platz 2, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 1992 wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und Absatz 7 a, StVO 1960 die Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 17. Mai 1990 um 14.45 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 1, Julius-Raab-Platz 2, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides nahm die belangte Behörde auf Grund der Aussagen des Meldungslegers als erwiesen an, das für die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug sei in einem deutlich beschilderten, absoluten Halteverbot so abgestellt gewesen, daß eine Durchfahrt für Busse und Lkw nicht möglich, die Durchfahrt für PKW erheblich erschwert gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es sei ihr sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Verfahren vor der belangten Behörde kein Parteiengehör gewährt worden. Damit ist sie zwar, soweit dies das erstbehördliche Verfahren betrifft, im Recht, doch vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzutun, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zlen. 88/03/0231, 0232). Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es sei ihr sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Verfahren vor der belangten Behörde kein Parteiengehör gewährt worden. Damit ist sie zwar, soweit dies das erstbehördliche Verfahren betrifft, im Recht, doch vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht darzutun, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zlen. 88/03/0231, 0232).
Für das Verfahren vor der belangten Behörde ergibt sich dagegen aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akteninhalt, daß die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 1. Juli 1991 zum Zwecke der "Gewährung ihres Parteiengehörs durch Vorhalt des gesamten Akteninhaltes" für den 22. Juli 1991 vorgeladen wurde. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Ladung laut Rückschein am 8. Juli 1991 persönlich übernommen hatte, leistete sie ihr unentschuldigt nicht Folge. Es kann daher unabhängig davon, ob weitere Versuche der belangten Behörde, mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu treten, wegen gesetzwidriger Vorgänge bei der Zustellung fehlschlugen, keine Rede davon sein, es sei der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und somit ihr Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Für das Verfahren vor der belangten Behörde ergibt sich dagegen aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akteninhalt, daß die Beschwerdeführerin mit Ladung vom 1. Juli 1991 zum Zwecke der "Gewährung ihres Parteiengehörs durch Vorhalt des gesamten Akteninhaltes" für den 22. Juli 1991 vorgeladen wurde. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Ladung laut Rückschein am 8. Juli 1991 persönlich übernommen hatte, leistete sie ihr unentschuldigt nicht Folge. Es kann daher unabhängig davon, ob weitere Versuche der belangten Behörde, mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu treten, wegen gesetzwidriger Vorgänge bei der Zustellung fehlschlugen, keine Rede davon sein, es sei der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und somit ihr Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden.
Geradezu unverständlich ist das Vorbringen, die belangte Behörde habe (unzuständigerweise) über eine Übertretung der §§ 23 und 24 StVO 1960 durch die Beschwerdeführerin abgesprochen. Denn der normative Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erschöpft sich nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ausspruch über eine die Beschwerdeführerin treffende Kostenersatzpflicht. Geradezu unverständlich ist das Vorbringen, die belangte Behörde habe (unzuständigerweise) über eine Übertretung der Paragraphen 23 und 24 StVO 1960 durch die Beschwerdeführerin abgesprochen. Denn der normative Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erschöpft sich nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ausspruch über eine die Beschwerdeführerin treffende Kostenersatzpflicht.
Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, ein gegen sie von der Bundespolizeidirektion Wien wegen einer solchen Verwaltungsübertretung eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren sei gemäß § 45 VStG formlos eingestellt worden, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung handelt. Gleiches gilt für das Vorbringen, das fragliche Kraftfahrzeug sei gar nicht an der in Rede stehenden Stelle abgestellt gewesen, auch habe sich dort kein deutlich beschildertes, absolutes Halteverbot befunden. Soweit die Beschwerdeführerin aber geltend macht, ein gegen sie von der Bundespolizeidirektion Wien wegen einer solchen Verwaltungsübertretung eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren sei gemäß Paragraph 45, VStG formlos eingestellt worden, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung handelt. Gleiches gilt für das Vorbringen, das fragliche Kraftfahrzeug sei gar nicht an der in Rede stehenden Stelle abgestellt gewesen, auch habe sich dort kein deutlich beschildertes, absolutes Halteverbot befunden.
Warum die Beschwerdeführerin meint, es sei mit dem angefochtenen Bescheid dem Konkretisierungsgebot des § 59 AVG nicht entsprochen, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Darlegungen in der Beschwerde nicht erkennbar. Warum die Beschwerdeführerin meint, es sei mit dem angefochtenen Bescheid dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 59, AVG nicht entsprochen, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Darlegungen in der Beschwerde nicht erkennbar.
Auch den von der Beschwerdeführerin behaupteten Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde bei Darstellung des von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhaltes in ihrer Terminologie nicht zwischen "Hinderung" und "Behinderung" unterschied. Sie stellte aber ausdrücklich fest, es sei "eine Durchfahrt für Busse und Lkw nicht möglich" gewesen, während "die Durchfahrt für Personenkraftwagen erheblich erschwert" gewesen sei. Es bleiben somit keine Zweifel über den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt offen.
Mit dem gegen den Inhalt der dem erstbehördlichen Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung gerichteten Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin schließlich schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese nicht Eingang in den angefochtenen Bescheid fand und daher nicht der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.