Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/02/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0069

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 7

Stammrechtssatz

Das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020069.X01

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1992020069_19920430X01

Rechtssatz für 92/02/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/02/0069

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides erkannte die belBeh den Besch einer anderen Tat schuldig, als ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war. Damit entschied sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht mehr in der Sache, die Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war und belastete so den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020069.X02

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1992020069_19920430X02

Entscheidungstext 92/02/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0069

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 4. November 1991, Zl. VI/2-633/1-1991, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Anzeige des Gendarmeriepostens Oberwart vom 14. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, insofern den Alkotest durch den Alkomaten verweigert zu haben, "indem er kein brauchbares Ergebnis erzielte, obwohl er durch R.I. XY über die Durchführung des Tests mehrmals aufgeklärt wurde". Außerdem habe er sein Fahrzeug von Großpetersdorf nach Oberwart in "Schlangenlinie" gelenkt und dadurch nicht den rechten Fahrbahnrand eingehalten. Unter der Rubrik "Angaben zur Tat" wurde in der Anzeige als Ort der Tat angegeben: "B 63, von Groß Petersdorf in Richtung Oberwart, Anhaltung in Oberwart, am Telek, vis a vis der Betonkirche". In der Rubrik "Angaben über Meßgeräte und Meßergebnis" wurde als Meßort "GP Oberwart" angeführt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 7. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 13. Juli 1990 um 2.00 Uhr in Oberwart, auf der B 63, Höhe Betonkirche, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi gelenkt zu haben und 1. dabei nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie es zumutbar gewesen sei, sondern vielmehr in Schlangenlinien gefahren zu sein, sowie 2. um 2.20 Uhr am Telek, vis a vis der Betonkirche, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 und zu 2. nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt wurden.

Der nur gegen Punkt 2 dieses Strafterkenntnisses erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die Burgenländische Landesregierung mit dem Bescheid vom 4. November 1991 nicht Folge, änderte aber das erstbehördliche Straferkenntnis in diesem Punkt dahingehend ab, daß als Tatzeit und Tatort "13.7.1990 gegen 2.15 Uhr am Gendarmerieposten Oberwart" angeführt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde gegenüber dem erstbehördlichen Straferkenntnis den Tatort auswechselte und meint, die belangte Behörde sei hiezu deshalb nicht berechtigt gewesen, weil der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Tatort nicht von einer geeigneten Verfolgungshandlung umfaßt gewesen sei, sodaß diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Es treffe zwar zu, daß ihm innerhalb der Verjährungsfrist anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der BH Oberwart am 6. September 1990 der Inhalt des Aktes vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei, doch sei ihm in den folgenden Verfolgungshandlungen niemals vorgehalten worden, den "Alkomattest" am Gendarmerieposten verweigert zu haben.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zwar nicht darzutun, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG bildet, sofern darin alle einer späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente aufscheinen vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A).

Da im vorliegenden Fall in der Anzeige, die dem Beschwerdeführer mit dem übrigen Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde, als Meßort und damit als Ort der Verweigerung der Atemluftprobe der Gendarmerieposten Oberwart genannt ist, ist dieses Sachverhaltselement Gegenstand einer rechtzeitigen geeigneten Verfolgungshandlung gewesen, sodaß diesbezüglich Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde erweist sich jedoch insofern als berechtigt, als die belangte Behörde den Beschwerdeführer infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides einer anderen Tat schuldig erkannte, als sie ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war. Damit entschied die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) nicht mehr in der Sache, die Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020069.X00

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1992020069_19920430X00